Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn:

  • Ihre Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten erscheint und wenn Sie einem beruflichen Risiko ausgesetzt waren, das dem Zeitraum entspricht, in dem Sie für Ihren öffentlichen Arbeitgeber tätig waren. Diese Exposition gegenüber dem beruflichen Risiko gilt für jede Arbeit, die während des Beschäftigungszeitraums durchgeführt wurde. Ihr Arbeitgeber muss gegebenenfalls das Gegenteil beweisen.
  • Ihre Krankheit entscheidend und direkt aus der Ausübung des Berufs resultiert. Diese Krankheit kann also nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten sein. In diesem Fall müssen Sie (oder Ihre Anspruchsberechtigten) den ursprünglichen Zusammenhang zwischen Ihrer Erkrankung und der Exposition gegenüber dem beruflichen Risiko nachweisen.
  • Ihre Berufskrankheit in den internationalen Vereinbarungen beschrieben ist, die Belgien binden, ab dem Tag, an dem diese Vereinbarungen in Belgien in Kraft traten und entsprechend ihren Bestimmungen.

Kontaktinformationen

Verwaltung für ärztliche Begutachtung (Medex)
Galileo-Allee 5 Postfach 2
1210 Brüssel

Service Center Gesundheit: 02/524 97 97 (an Werktagen zwischen 8 und 13 Uhr)