Der Artikel 33 der REACH-Verordnung sieht vor, dass die Informationen über sehr besorgniserregende Stoffe (englisch abgekürzt: SVHC) in den Erzeugnissen vom Unternehmen geliefert werden müssen:
- auf systematische Weise für die Empfänger der Erzeugnisse in der Versorgungskette
- auf Verlangen der Verbraucher
damit sie diese Erzeugnisse gefahrlos verwenden können. Diese Bedingung findet Anwendung, sobald die Stoffe in einem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Ma%/Masse (m/m) vorhanden sind.

Hier ein Leitfaden zu diesem Thema (deutsche Fassung durch den REACH-CLP-Biozid Helpdesk, November 2013 http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de)

Artikel 7.2 der gleichen Verordnung sieht eine Pflicht der Unternehmen zur Anmeldung bei der ECHA derjenigen sehr besorgniserregenden Stoffe vor, die in der „Kandidatenliste der Stoffe“ aufgeführt, in den Erzeugnissen vorhanden und wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
• der Stoff ist in Erzeugnissen enthalten, die in einer Gesamtmenge von mehr als einer Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden.
UND
• der Stoff in den Erzeugnissen weist eine Konzentration von mehr als 0,1 Ma%/Masse (m/m) auf.
 

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