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Hierbei handelt es sich um eine der wichtigsten Phasen des Gesetzes. Bei der Beurteilung wird die Öffentlichkeit bezüglich des Planentwurfs oder Planprogramms sowie zur Umweltverträglichkeitsprüfung konsultiert. Im Beschlussfassungsprozess wird die Meinung der Bürger berücksichtigt. Sind Plan oder Programm einmal ausgearbeitet, erfüllt der Verfasser des Plans oder Programms bezüglich des Feedbacks der Öffentlichkeit eine Reihe von Formalitäten. Er informiert die Öffentlichkeit über die Art und Weise, wie die ihm vorgelegten Standpunkte berücksichtigt worden sind oder nicht. Diese gesetzliche Verpflichtung leitet sich aus den Erfordernissen des Vertrags von Aarhus (WEB) ab. 

Dieses Mitspracherecht der Öffentlichkeit erfordert ein bestimmtes Vorwissen: So muss der Bürger über die zu ergreifenden Maßnahmen, den Ausarbeitungsprozess des Plans, dessen Inhalt und den Verlauf informiert worden sein. 

Ist jedoch jeder über die Pläne und Programme auf dem Laufenden, die durchgeführt werden?
Im Prinzip, ja. Nach dem belgischen Gesetz muss der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Mitsprache gegeben werden, indem man ihr Informationen über das Gesetzblatt, auf der föderalen Portalseite oder mittels eines anderen, vom Verfasser des Plans gewählten Kommunikationsmittels zur Verfügung stellt. Die Öffentlichkeit wird durchaus mit dem Ziel informiert, sie beim Ausarbeitungsprozess mit einzubeziehen. So wird der Öffentlichkeit dank der angemessenen Fristen (60 Tage und einer Verschiebung zwischen dem 15. Juli und dem 15. August) die Möglichkeit zur Information gegeben und wird, falls erwünscht, diese eine aktive Rolle im gesamten Beschlussfassungsverfahren spielen können.

  Bürgermeinung 

§ 1. Der Verfasser des Plans oder Programms legt den Planentwurf oder das Planprogramm zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung, falls dies laut Art. 9 erforderlich ist, zur Diskussion der Öffentlichkeit vor. Zu diesem Zweck wird eine Konsultation der Öffentlichkeit angekündigt, spätestens 15 Tage vor deren Beginn, und zwar mittels einer dem belgisches Gesetzblatt beigefügten Mitteilung, auf der föderalen Portalseite oder mindestens eines anderen Kommunikationsmittels, das vom Verfasser des Plans ausgewählt wird. Die Konsultation der Öffentlichkeit dauert 60 Tage und wird zwischen dem 15. Juli und dem 15. August aufgeschoben. Die Bekanntgabe im belgisches Gesetzblatt enthält das Anfangs- und Enddatum der öffentlichen Konsultation und die Art und Weise, wie der Bürger seine Empfehlungen und Anmerkungen zu erkennen geben kann.
Anmerkungen und Meinungen werden innerhalb der Untersuchungsfrist auf dem Postwege oder elektronisch an den Verfasser des Plans oder Programms gerichtet.
§ 2. Der König kann mittels Beschluss, der nach Diskussion im Ministerrat festgelegt wird, die zusätzlichen Modalitäten der öffentlichen Konsultation festlegen, um auf diese Weise die Möglichkeit zu schaffen, den Planentwurf oder das Planprogramm sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem möglichst großen Rahmen bekannt zu machen.