Bevor ein Stoff oder ein Gemisch auf den Markt gebracht wird, müssen Sie die folgenden Pflichten erfüllen:
• Stoffe und Gemische einstufen, kennzeichnen und verpacken nach Artikel 4, Titel II, III und IV der CLP-Verordnung.
Für einen Stoff oder ein Gemisch können Sie die Einstufung nach Titel II der CLP-Verordnung berücksichtigen, die ein anderer Akteur der Produktkette verwendet unter der Bedingung, dass die Zusammensetzung des Stoffs oder des Gemischs im Verlauf der Versorgungskette nicht geändert worden ist.
• Im Fall einer Änderung der Zusammensetzung des auf den Markt gebrachten Stoffes oder Gemischs müssen Sie es nach der CLP-Verordnung einstufen (siehe Titel II).
• Ergreifen aller sinnvollen Maßnahmen, um über neue wissenschaftliche oder technische Informationen unterrichtet zu sein, die zu einer Änderung der Einstufung führen könnten, und erforderlichenfalls Durchführung einer neuen Beurteilung Ihres Produkts.
• Aktualisierung der Informationen für Einstufung und Kennzeichnung innerhalb kurzer Zeit. Eine Frist von 18 Monaten gilt für die Aktualisierung der Kennzeichnung, wenn die Gefahr nicht größer geworden ist und/oder wenn keine neuen Kennzeichnungselemente verlangt werden.
• Falls Sie neue Informationen über Änderungen einer Einstufung und einer harmonisierten Kennzeichnung eines Stoffes haben, müssen Sie bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, wo der Stoff auf den Markt gebracht wird, einen Vorschlag einbringen.
Die zuständige Behörde in Belgien ist: FÖD Volksgesundheit.
• Denken Sie daran, dass die verwendeten Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung 10 Jahre lang nach der letzten Lieferung (das heißt Verkauf und kostenlose Überlassung) aufbewahrt werden müssen, wie von der CLP-Verordnung verlangt.

Siehe weitere Informationen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.