Laut dem KE vom 27. Mai 2014 müssen Unternehmen Nanowerkstoffe, die sie auf den belgischen Markt bringen, registrieren. Das Register ist ab. dem 1. Januar 2016 verpflichtet für die im Nanopartikelzustand hergestellten Stoffe (so wie Titandioxid, Zinkoxid) und ab dem 1. Januar 2017 für Mischungen mit diesen Stoffen (z.B. Farben, Sonnencreme).

Jährliche Berichterstattung

Erste Resultate

Im Kalenderjahr 2016 wurden 475 Registrierungen von 98 Registranten eingereicht. Diese Registrierungen umfassen etwa 150 verschiedene chemische Stoffe (anhand der CAS-Nummer). Insgesamt wurden 75 000 Tonnen im nanopartikulären Zustand produzierte Stoffe, entweder durch Import oder durch Produktion, auf den belgischen Markt gebracht. Folgende Stoffe wurden in einer höheren Menge als 1 000 Tonnen produziert und/oder eingeführt: amorphes Siliziumdioxid, Calciumcarbonat, mit Stearinsäure behandeltes Calciumcarbonat, Industrieruß, Dieisentrioxid, Eisenhydroxid-oxid gelb und Siliziumdioxid. Diese Zahlen stammen nur von den für Nanomaterialien, die als Stoffe auf den Markt gebracht werden, eingereichten Registrierungen.

Stakeholders meeting 18. April 2017 :

 


Auswertung der Nanoregisterdaten durch Sciensano


Nanoregistre BE : Analyse du fonctionnement et évaluation de l’opportunité de mise en œuvre du Chapitre 3 de l’arrêté royal du 27 mai 2014 (Pr J. LALOY et A. DE GROOTE, UNamur, 2022)

Nanoregister BE: Analyse van de werking en evaluatie van de opportuniteit van de uitvoering van Hoofdstuk 3 van het KB van 27 mei 2014 (Pr J. LALOY et A. DE GROOTE, UNamur, 2022)


Zum Register

Warum?

Nanowerkstoffe enthalten sehr kleine Teilchen (kleiner als 100 nm) und haben dadurch spezifische physisch-chemische Eigenschaften, die unterschiedlich von den Eigenschaften derselben Werkstoffe ohne Nanopartikeln sind. Nanowerkstoffe sind sehr unterschiedlich; Die Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt können auch sehr unterschiedlich sein. Ziel des Registers ist es, Nanowerkstoffe zu identifizieren, so dass mögliche Risiken genauer identifiziert werden können und bei schneller reagiert werden kann. Arbeitgeber sind auch dazu verpflichtet, Informationen über die Nanowerkstoffe, die im Rahmen dieses Königlichen Erlasses registriert werden müssen, ihren Arbeitnehmern mitzuteilen.

Die Registrierung bezieht sich nur auf die absichtlich hergestellten Nanowerkstoffe, deren Abmessung sich zwischen 1 und 100 Nanometern befindet. Der Unterschied zwischen ‘absichtlich hergestellt’ oder nicht ist nicht immer selbstverständlich. Die Feinpartikeln, die in der Luft durch die Verbrennung (z.B. von Motoren) entstehen, oder Nanowerkstoffe, die beim Schweißen entstehen, können als Nebenprodukte der menschlichen Tätigkeit betrachtet werden und müssen nicht registriert werden.

Die folgenden Dokumente können Ihnen bei der Registrierung von Nanowerkstoffen helfen. Sie können auch immer mit der Helpdesk überinfo.nanoregistration@health.fgov.be Kontakt aufnehmen.

Die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2017 festgelegten Änderungen sind in diesen Dokumenten noch nicht enthalten.

Wünschen Sie weitere Informationen?

Überblick (Bereichen Software, Verwendung, Nace(bel) code)

Broschüre register (in FR)

Rechtsgrundlage:

Liste der häufig gestellten Fragen (FAQ) und Antworten auf diese Fragen.