Europäische Richtlinie 2011/24/EU
Die europäische Richtlinie 2011/24/EU* sieht vor, dass Sie das Recht haben, unter bestimmten Bedingungen für geplante medizinische Behandlungen in ein anderes Land der Europäischen Union* zu reisen. Wenn Sie in Belgien gegen Krankheitskosten versichert sind, gilt dies auch, wenn Sie für eine geplante medizinische Behandlung nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz reisen.
Was müssen Sie tun?
Im Gegensatz zu den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009* unterliegt gemäß der europäischen Richtlinie 2011/24/EU* nicht jede geplante medizinische Behandlung in einem anderen Land einer Vorabgenehmigung*. Abhängig von der Behandlungsart benötigen Sie:
- keine Vorabgenehmigung* (z.B. Konsultation eines Facharztes, ...),
- sehr wohl eine Vorabgenehmigung* (z.B. chirurgischer Eingriff in einem Krankenhaus, wobei mindestens eine Übernachtung erforderlich ist, bestimmte ambulante Behandlungen, die die Verwendung sehr spezialisierter und kostenintensiver Infrastruktur oder Apparatur erfordern).
Wir empfehlen Ihnen, vor Ihrer Abreise ins Ausland Kontakt mit Ihrer Krankenkasse* aufzunehmen, die Ihnen weitere Informationen darüber geben kann, was Sie vor und nach der geplanten medizinischen Behandlung tun können. Ihre Krankenkasse* kann Sie auch darüber informieren, was zulässig ist und was nicht, sowie auch über besondere Rückerstattungsbedingungen (u.a. für welche medizinische Behandlungen eine Vorabgenehmigung* erforderlich ist, über die eventuelle Höhe der Rückerstattung der im Ausland geplanten medizinischen Behandlung, spezifische Anwendungsvorschriften für die Rückerstattung, …).
Rückerstattung
Wenn Sie für geplante medizinische Behandlung in ein anderes Land der Europäischen Union*, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz reisen, müssen Sie selbst die Kosten bezahlen. Es ist egal, ob der Gesundheitsdienstleister im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens tätig ist oder ob er ein privater Gesundheitsdienstleister ist.
Nach Ihrer Heimkehr müssen Sie die Rechnungen bei Ihrer Krankenkasse* einreichen und die Rückerstattung beantragen. Die Rückerstattung erfolgt auf Basis der Vorschriften und Tarife der belgischen Pflichtversicherung. Das bedeutet, dass:
- nur die medizinische Behandlung rückerstattet wird, die auch in Belgien erstattet wird;
- die Rückerstattung niemals höher sein wird als die Erstattung für die medizinische Behandlung in Belgien.
Die Höhe der Rückerstattung kann auch nicht höher sein als die Summe, die Sie für die medizinische Behandlung bezahlt haben.
ACHTUNG ! Wohnen Sie in Zypern*, Finnland, Irland, den Niederlanden, in Portugal, Spanien, Großbritannien, Schweden oder Norwegen Nach Ihrer Heimkehr müssen Sie die Rechnungen bei der Krankenkasse* Ihres Wohnsitzlandes einreichen und die Rückerstattung beantragen. Die Rückerstattung erfolgt auf Basis der Vorschriften und Tarife der öffentlichen Krankenversicherung Ihres Wohnsitzlandes. Beispiel Nehmen sie deshalb im Vorhinein Kontakt mit der Krankenkasse* Ihres Wohnsitzlandes oder der Nationalen Kontaktstelle des Landes, in dem Sie wohnen, auf. Dort kann man Ihnen weitere Informationen darüber erteilen, was Sie vor und nach der geplanten medizinischen Behandlung tun müssen. Man kann Ihnen auch Informationen darüber geben, was zulässig ist und was nicht, sowie auch über besondere Rückerstattungsbedingungen (u.a. für welche medizinische Behandlungen eine Vorabgenehmigung* erforderlich ist, über die eventuelle Höhe der Rückerstattung der im Ausland geplanten medizinischen Behandlung, spezifische Anwendungsvorschriften für die Rückerstattung, …). |
Weitere Infos?
Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf*. Weitere Informationen finden Sie auch in einer Broschüre der Europäischen Kommission.
* Siehe Glossar