Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 – das Dokument S2

Wenn Sie in Belgien gegen Krankheitskosten versichert sind, haben Sie das Recht, unter bestimmten Bedingungen für geplante medizinische Behandlungen in ein anderes Land der Europäischen Union*, nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz zu reisen.


Was müssen Sie tun?

Im Rahmen der Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009* unterliegt jede medizinische Behandlung in einem anderen Land einer Vorabgenehmigung* (Dokument S2*). Dies gilt sowohl für:
- ambulante Behandlungen (z.B. Konsultation eines Facharztes, Kauf von erstattungsfähigen Arzneimitteln,...), als auch für
- klinische Behandlungen (z.B. chirurgischer Eingriff in einem Krankenhaus, wobei mindestens eine Übernachtung erforderlich ist, …).

Sie müssen eine Vorabgenehmigung* bei Ihrer Krankenkasse* beantragen.


Rückerstattung

Bei Vorlage Ihrer Vorabgenehmigung* (Dokument S2)* bei einer Krankenkasse* oder einem Gesundheitsdienstleister* des Landes, in dem die Behandlung stattfindet, haben Sie Anspruch auf eine medizinische Behandlung zu den Bedingungen der öffentlichen Krankenversicherung (Honorare, Rückerstattungsvorschriften, ...) des Landes, in dem Sie medizinische Behandlung erhalten. Belgien wird schlussendlich die Kosten der medizinischen Behandlung, für die Sie eine Vorabgenehmigung erhalten haben, an den Behandlungsmitgliedstaat rückerstatten.

Abhängig von der Gesetzgebung des Landes, in dem Sie die geplante medizinische Behandlung erhalten, ist die medizinische Behandlung gratis oder – wenn Sie bezahlen müssen – werden die Kosten erstattet. Wenn Sie die Kosten gänzlich oder teilweise selbst bezahlt haben und nicht die nötigen Schritte gesetzt haben oder setzen können, um eine Rückerstattung bei einer Krankenkasse* des Behandlungsmitgliedsstaates zu erhalten, können Sie nach Ihrer Heimkehr die Rückerstattung bei Ihrer belgischen Krankenkasse* beantragen.

Die Kosten werden auf Basis der Vorschriften und Tarife des Landes, in dem Sie die geplante medizinische Behandlung erhalten haben, rückerstattet.


Zusätzliche Rückerstattungen

Wenn die Rückerstattung der Tarife des Behandlungsmitgliedsstaates niedriger ist als die Entschädigung, die Sie erhalten hätten, wenn die medizinische Behandlung in Belgien geleistet worden wäre, muss Ihre Krankenkasse* die Differenz rückerstatten. Dieser Anspruch auf eine zusätzliche Rückerstattung wird auch als 'Zusatzentschädigung Vanbraekel'* bezeichnet. Sie erhalten diese 'Zusatzentschädigung Vanbraekel'* nicht automatisch: Sie müssen selbst einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse* einreichen.

Die Vorabgenehmigung* (Dokument S2*) beschränkt sich auf die Rückerstattung der eigentlichen medizinischen Behandlung. Die Vorabgenehmigung* deckt nicht die Reise-, Hotel- und Restaurantkosten (mit Ausnahme Ihrer Aufenthalts- und Mahlzeitkosten im Krankenhaus), die Sie und die Person, die Sie begleitet, für die Reise in den Behandlungsmitgliedsstaat getätigt haben. Ihre Krankenkasse* muss Ihnen allerdings die Reisekosten rückerstatten, die die Pflichtversicherung rückerstatten würde, wenn Sie die medizinische Behandlung in Belgien erhalten hätten. Dieser Anspruch auf eine zusätzliche Rückerstattung wird auch als 'Zusatzentschädigung Herrera'* bezeichnet.


Wann können Sie das Dokument S2 nicht verwenden?

Es ist wichtig zu wissen, dass Sie das Dokument S2* nicht verwenden können, wenn die geplante medizinische Behandlung von einem individuellen Privatgesundheitsdienstleister (Arzt, Zahnarzt usw.) und in einem Privatkrankenhaus erbracht wurde.


Weitere Infos?

Für weitere Informationen über die Rückerstattung einer geplanten medizinischen Behandlung, die Beantragung einer Vorabgenehmigung* und auch die Bedingungen und Einschränkungen des Anspruchs auf die Zusatzentschädigungen Vanbraekel und Herrera können Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen*.

 

* Siehe Glossar