Die REACH-Verordnung sieht vor, dass das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die als sehr besorgniserregend angesehen werden, einer Zulassungspflicht unterworfen werden können.

Wie wird ein sehr besorgniserregender Stoff definiert?

Nach Artikel 57 der Verordnung muss ein Stoff, damit er als „sehr besorgniserregend“ deklariert werden kann, folgende Merkmale aufweisen:
- kanzerogen 1A-1B
- und/oder mutagen 1A-1B (d.h. er führt zu bestimmten Genveränderungen)
- und/oder er ist reproduktionstoxisch 1A-1B
- und/oder (sehr) beständig, (sehr) bioakkumulierbar (er akkumuliert sich mit der Zeit im Körper) und toxisch (Kriterien in Anhang XIII definiert).
- oder wissenschaftliche Untersuchungen für diese Stoffe zeigen mögliche ernste Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die daher als ebenso besorgniserregend betrachtet werden können, wie die zuvor aufgelisteten Stoffe (sie werden von Fall zu Fall analysiert).

Wird ein Stoff als sehr besorgniserregend identifiziert, wird er in die Liste der Kandidatenstoffe zur Zulassung (Kandidatenliste) aufgenommen. Dieser Stoff kann Gegenstand einer Priorisierung sein und in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden (Anhang XIV), um eine Zulassung zu erhalten.

Ein solcher Stoff darf ab einem bestimmten Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, außer es wurde eine besondere Verwendung dieses Stoffes vereinbart.

Zum Beispiel hat Belgien vorgeschlagen, den Stoff "2-Ethoxyethylacetat" (der in Industrieverfahren verwendet wird) als sehr besorgniserregend einzustufen, da er auf die Reproduktion toxisch wirkt (vgl. Art. 57c der Reach-Verordnung). Das Komitee der ECHA-Mitgliedstaaten hat dem Vorschlag zugestimmt und den Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen.

Die Unternehmen, die besorgniserregende Stoffe verwenden/herstellen, sind bestimmten Pflichten unterworfen.
Die Verbraucher ihrerseits haben das Recht, Informationen über die Stoffe zu erhalten, die in den Produkten, die sie kaufen, enthalten sind. Die Informationen über diese gefährlichen Stoffe sind übrigens seit dem 14. September 2021 öffentlich, d.h. für alle Akteure vom Hersteller bis zum Verbraucher, zugänglich.