Bei der Genehmigung von Projekten oder bestimmten Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt, etwa die Gründung eines Industriebetriebs, den Bau einer Straße oder eine Parzellierung, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (zur Beurteilung der positiven wie negativen Auswirkungen eines Projekts vor dessen Beginn) sowie eine Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit vorgeschrieben.

In den meisten Fällen geht es dabei um Projekte mit lokaler Tragweite. Für die betreffenden Beteiligungsverfahren gelten in Belgien in der Regel die Rechtsvorschriften der drei Regionen zu Umwelt und Städtebau. In drei bestimmten Fällen ist allerdings die föderal Verwaltung für die Genehmigungen verantwortlich: bei bestimmten Tätigkeiten in der Nordsee, bei der Nutzung genetisch veränderter Organismen und bei nuklearen Aktivitäten. In allen drei Fällen ist auch die Anhörung der Öffentlichkeit Bestandteil des Verfahrens.

Bestimmte Tätigkeiten in der Nordsee

windmolensDer Königliche Erlass vom 7. September 2003 (nur auf französisch und niederländisch) regelt das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen und Vollmachten, die bei bestimmten Tätigkeiten in den Seegebieten, die unter die Rechtshoheit Belgiens fallen (in der Nordsee), erforderlich sind, sowie das Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Beispiele für derartige Tätigkeiten sind Windparks, Offshore-Bunkeraktivitäten oder militärische Operationen.

Nähere Infos (in englischer, französischer und niederländischer Sprache) finden Sie auf der Internetseite der Managementeinheit für das mathematische Modell der Nordsee  (L'Unité de Gestion du Modèle Mathématique de la mer du Nord et de l'estuaire de l'Escaut, UGMM): www.mumm.ac.be 

Genetisch veränderte Organismen

Ein Beteiligungsverfahren auf nationaler Ebene ist auch durchzuführen, wenn genetisch veränderte Organismen (GVO) absichtlich in die Umwelt freigesetzt und auf den Markt gebracht werden. Belgien hat die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetischer veränderter Organismen in die Umwelt mit dem Königlichen Erlass vom 21. Februar 2005 (nur auf französisch und niederländisch) in nationales Recht umgesetzt. Darin ist das Verfahren festgelegt, nach dem die Öffentlichkeit bei Entscheidungen über die absichtliche Freisetzung von GVOs für experimentelle Zwecke und über das Inverkehrbringen solcher Organismen als Produkte oder in Produkten informiert und angehört werden muss.

Nachstehend finden Sie die Ergebnisse bereits abgeschlossener öffentlicher Konsultationen zum Thema GVO.

Nukleare Aktivitäten

kerncentraleIm Bereich der Kernenergie ist die föderale Verwaltung zuständig für die Genehmigungen zur Nutzung der betreffenden Aktivitäten. Gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 (nur auf französisch und niederländisch) muss dem Genehmigungsverfahren immer eine öffentliche Untersuchung vorangehen; die Grundlage für das Verfahren bildet die allgemeine Regelung für den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahr ionisierender Strahlungen.

Nähere Infos (in französischer und niederländischer Sprache) finden Sie auf der Internetseite der Föderalen Agentur für nukleare Kontrolle (Agence Fédérale de Contrôle Nucléaire, AFCN): www.afcn.fgov.be.

Rechtsvorschriften