Seit 2015 regelt eine Verordnung die Vorbeugung und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS) innerhalb der Europäischen Union.
Neue Verpflichtungen für die Mitgliedsstaaten
Diese Verordnung erlegt den Mitgliedsstaaten eine Reihe neuer Verpflichtungen auf. Diese sind beauftragt, für jede der auf der Liste verzeichneten Arten folgende Verbote durchzusetzen:
- Verbot von Import und Handel
- Verbot von Haltung und Züchtung
- Verbot der Freisetzung in die Umwelt
Unter anderem sind die Mitgliedsstaaten auch gehalten, Maßnahmen betreffend die auf der Liste verzeichneten Arten zu ergreifen, um:
- Aktionspläne zur Beschränkung ihrer zufälligen Einbringung und Verbreitung aufzustellen;
- die Entwicklung ihres Vorkommens im jeweiligen Staatsgebiet zu überwachen;
- die auf ihrem Staatsgebiet vorhandenen Populationen abhängig vom Grad ihrer Invasion zu managen (Maßnahmen zur schnellen Ausrottung neu auftretender Arten, Maßnahmen zur Eindämmung und Risikominderung bei weiter verbreiteten Arten usw.)
Verteilung der Kompetenzen zwischen föderalen Behörden und Regionen
In Belgien sind grundsätzlich die Regionen für den Umweltschutz zuständig. Folglich fällt ihnen das Management der gebietsfremden invasiven Arten auf ihrem Hoheitsgebiet zu. Die Regionen können jegliche Maßnahmen ergreifen zum Verbot des Verkaufs, der Haltung, der Aufzucht und des Anbaus von gebietsfremden invasiven Arten oder zur Beseitigung dieser Arten auf öffentlichen oder privaten Flächen.
Der Föderalstaat ist allerdings in folgenden Bereichen zuständig:
- Import, Export und Transit von IAS gemäß seiner globalen Zuständigkeit für den Import, Export und Transit gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten und deren Tierkörper (Art. 6, §1, III, 2° des Gesetzes vom 8.8.1980 zur Reform der Institutionen);
- Management der ausschließlich im Meer lebenden gebietsfremden invasiven Arten im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Nordsee (für den Teil, der unter belgischer Gerichtsbarkeit steht).
Koordinierung auf belgischer Ebene
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten, haben der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen am 30. Januar 2019 ein Kooperationsabkommen geschlossen. Es regelt die Schaffung dreier neuer nationaler Institutionen, deren Aufgabe die Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den gebietsfremden invasiven Arten auf belgischer Ebene ist:
- ein nationaler Ausschuss
- ein nationales wissenschaftliches Sekretariat
- ein nationaler Wissenschaftsrat
Auf einer nationalen Website werden alle wissenschaftlichen oder politischen Informationen bezüglich der Koordinierung der Tätigkeiten gesammelt. Sie ist über folgende Website zugänglich: www.iasregulation.be
Rechtsvorschriften
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Verordnung (UE) 1143/2014 - invasiever gebietsfremder Arten PDF document - 853.13 KB
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Kooperationsabkommen IGA PDF document - 4.45 MB