Falls Sie weder Züchter noch Händler sind, Ihr Beruf aber dennoch beinhaltet, mit vom CITES geschützten Arten zu arbeiten, kann es Bestimmungen für ihre beruflichen Tätigkeiten geben.

Die Bestimmungen bezüglich des CITES-Rechts betreffen:

Zoos, botanische Gärten, Museen, Universitäten oder ähnliche Einrichtungen

Mit Ausnahme der Einrichtungen, die als „wissenschaftliche Einrichtungen“ betrachtet werden, gelten alle Branchen als kommerzielle Aktivitäten ausübend, die in der Öffentlichkeit lebende oder tote Exemplare gegen die Zahlung von Eintritt zur Schau stellen. Sie müssen daher alle Bestimmungen über Verkauf oder Kauf beachten.

Tatsächlich bedarf jeder Tausch, Kauf oder Verkauf zwischen Einrichtungen einer CITES-Bescheinigung.

In Belgien werden die wissenschaftlichen Einrichtungen in Abstimmung mit dem belgischen wissenschaftlichen Ausschuss von der belgischen CITES-Vollzugsbehörde zugelassen. Sehr häufig nehmen diese Einrichtungen an pädagogischen Programmen teil oder sind in Programme zur Zucht in der Gefangenschaft, zur künstlichen Vermehrung oder zur Forschung im Hinblick auf den Erhalt bestimmter Arten eingebunden.

Zirkusse, Ausstellungen/Wanderausstellungen, Tierschauen, Pflanzensammlungen oder gewerbliche Musterkollektionen

CITES-Tiere oder Pflanzen, die zum Zweck dieser Aktivitäten mitgeführt werden, reisen vielfach in der Union hin und her, verlassen sie häufig und kommen wieder zurück.

Deshalb werden diese Arten und Exemplare nicht durch die üblichen Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen geschützt, sondern durch folgende Dokumente:

- Bescheinigung für Wanderausstellungen für Exemplare, die für die Zurschaustellung in der Öffentlichkeit gedacht sind. Es geht hier beispielsweise um Exemplare in Zirkussen, um Orchideensammlungen, Flugschauen mit CITES-Greifvögeln, Sammlungen von Elfenbeinarbeiten.

Diese Bescheinigung (gelbe Farbe) vermeidet, jedes Mal beim Verlassen der Europäischen Union oder bei der Rückkehr CITES-Dokumente für den Grenzübertritt beantragen zu müssen. Sie ersetzt die Einfuhr-, Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung eines Mitgliedsstaates oder innergemeinschaftliche Bescheinigungen zur Ausstellung für kommerzielle Zwecke.

Achtung: diese Bescheinigung für wandernde Ausstellungen erlaubt nicht den Verkauf der Exemplare ! Sie müssen Teil der Sammlung bleiben.

Sie kann sich auf lebende Tiere oder Pflanzen beziehen oder auf Teile oder Erzeugnisse von toten Tieren oder Pflanzen. Dieses Dokument ist 3 Jahre gültig. Es wird von einem Ursprungszeugnis begleitet, das beim Zoll mit dem Original der Bescheinigung vorgelegt werden muss. 

Falls Sie eine solche Aktivität ausüben wollen, bitten wir Sie, das Rundschreiben über die Formalitäten für Wanderausstellungen zu lesen.

Die Bescheinigung für Wanderausstellungen kann über die belgische CITES-Datenbank beantragt werden.

- Musterkollektionsbescheinigung für Exemplare mit einem gültigen Carnet ATA (Abk. für „Admission Temporaire/Temporary Admission“). Diese Bescheinigung ersetzt die Einfuhr- oder Ausfuhrbescheinigungen sowie die Wiederausfuhrbescheinigungen eines Mitgliedsstaates oder die innergemeinschaftlichen Bescheinigungen zur Ausstellung mit kommerziellen Zweck. Dieses Dokument ist 6 Monate gültig.

- Achtung: diese Bescheinigung für wandernde Ausstellungen erlaubt nicht den Verkauf der Exemplare ! Sie müssen Teil der Sammlung bleiben.  

Falls Sie eine solche Aktivität ausüben wollen, bitten wir Sie, das Rundschreiben über die Formalitäten für Musterkollektionen zu lesen.

Diese Bescheinigung für Wanderausstellungen kann über die belgische CITES-Datenbank beantragt werden.

Tropenholzhändler

S_Szefei – 123rf.com

Abbildung : Topenholz Beilage AI ou BII ou C(III)

Unternehmen, die kommerzielle Aktivitäten mit vom CITES geschützten Holzarten ausüben, müssen die Bestimmungen über Verkauf und Kauf einhalten. 

Falls Sie eine solche Aktivität ausüben, gelten die folgenden Rundschreiben für Sie: 

- Rundschreiben für die Importeure von Tropenholz nach COP 16
- Rundschreiben über den Holzhandel: Rechtsvorschriften der Europäischen Union FLEGT und TIMBER

Achtung: Für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse ist eine hygienebezogene Erlaubnis der FASNK erforderlich. 

Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK)
Generaldirektion Kontrolle
Import und Export
Pflanzen und pflanzliche Produkte
CA-Botanique – Food Safety Center
55, Boulevard du Jardin Botanique
1000 Brüssel
E-Mail:   import.export@afsca.be
Webseite: www.favv-afsca.fgov.be

Pharmalabore

Labore, die kommerzielle Aktivitäten mit CITES-Arten oder CITES-Exemplaren ausüben (z. B. Blut, Zellen oder Gewebe von Affen usw.), müssen sich an die Bestimmungen über Verkauf und Kauf halten.

Antiquitätenhändler und Auktionshäuser

S_juliajj – 123rf.com

Abbildung : Stoßzähne aus Elfenbein – Beilage AI

Die CITES-Bestimmungen gelten für Ihre Aktivitäten, falls Sie vom CITES geschützte Exemplare zum Verkauf anbieten, verkaufen oder eine andere kommerzielle Aktivität damit ausüben, zum Beispiel Elfenbein (unbearbeitete, polierte oder mit Schnitzereien verzierte Stoßzähne, Statuetten oder andere Gegenstände aus Elfenbein), ausgestopfte CITES-Exemplare (Tiger, Löwen, Greifvögel usw.), Schädel, Panzer von Schildkröten, Narwalzähne usw.

Präparatoren

Sind Sie Präparator und üben Sie kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von CITES-Tieren aus, bitten wir Sie, das Rundschreiben an Präparatoren zu lesen.

Züchter, Importeure und Exporteure von Kaviar

S_Sergey_Gorrupa  – 123rf.com

Abbildung : Stör-Kaviar (Acipenseridae spp, Polyodon spp)  – Annexe BII

Alle Stör- und Löffelstörarten (Acipenseriformes) werden vom CITES geschützt.

Die CITES-Bestimmungen gelten für lebende und tote Tiere, aber auch für ihre Teile und Erzeugnisse, so auch für den Kaviar. 

Falls Sie kommerzielle Aktivitäten mit Störkaviar ausüben (als Verpackungs- oder Umpackunternehmen von Kaviar oder als Händler, Großhändler, Einzelhändler oder Restaurant), sind Sie verpflichtet, sich zu versichern, dass der Kaviar von legalem Ursprung ist und Sie müssen sich an die Bestimmungen über seinen Verkauf und Kauf halten.

Belgische Unternehmen, die Kaviar verarbeiten, ihn verpacken oder umpacken, müssen vom belgischen CITES-Dienst zugelassen sein.

Nach der Zulassung erhalten diese Unternehmen eine eindeutige Registriernummer und führen ein FASNK-Verzeichnis, in dem die eingeführten, ausgeführten, wiederausgeführten, vor Ort verarbeiteten oder gelagerten Kaviarmengen aufgeführt werden. 

Für die Hygieneanforderungen im Zusammenhang mit der Gewährung einer Zulassung wenden Sie sich bitte an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK).

Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK)
Generaldirektion Kontrolle
Import und Export
Pflanzen und pflanzliche Produkte
CA-Botanique – Food Safety Center
55, Boulevard du Jardin Botanique
1000 Brüssel
E-Mail:   import.export@afsca.be
Webseite: www.favv-afsca.fgov.be

Als Verbraucher informieren Sie sich bitte anhand des dem Kaviar gewidmeten Faltblatts.

Züchter, Importeure und Exporteure von für den menschlichen Verzehr gedachten Erzeugnissen

Andere Erzeugnisse auf der Basis von CITES-Arten können zum menschlichen Verzehr gelangen, wie zum Beispiel das Fleisch von Krokodilen (alle vom CITES geschützt) oder von Stören.

Unternehmen, die kommerzielle Aktivitäten mit Erzeugnissen ausüben, die von CITES-Arten stammen und für den menschlichen Verzehr gedacht sind, müssen die Bestimmungen über Verkauf und Kauf einhalten.