Alle vom CITES geschützten Tier- und Pflanzenarten – rund 5000 Tiere und 30 000 Pflanzen – sind in drei Listen oder Anhängen aufgeführt.

Diese Anhänge legen fest, ob der internationale Handel zulässig ist oder nicht und unter welchen Bedingungen, und zwar je nachdem, wie groß die Gefahr des Aussterbens von Arten aufgrund dieses Handels ist.

Nähere Einzelheiten finden Sie auf der internationalen Webseite www.cites.org.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite nur auf Französisch und Englisch vorliegt.

Die am stärksten gefährdeten Arten finden Sie in Anhang I.
Dieser Anhang bietet den Arten den größten Schutz. Er enthält Arten wie Großaffen (Bonobos, Schimpansen, Orang-Utans), Tiger, Hellrote Aras, Wanderfalken, Meeresschildkröten, Rio-Palisander usw.

In den Anhängen II und III sind die Arten aufgeführt, die nicht von unmittelbarer Ausrottung bedroht sind oder die von manchen Parteien (Unterzeichnerländer des Übereinkommens) geschützt werden. Hier geht es beispielsweise um Arten wie Löwen, Eisbären, Seidenäffchen, Orchideen, Kakteen und andere Papageienarten, die nicht schon im Anhang I stehen, sowie Seepferdchen und Korallen.

Ein noch ehrgeizigeres europäisches Recht

Das EU-Recht (Verordnung 228/97) geht noch über das CITES hinaus. 

Zwischen dem CITES (internationale Ebene) und der europäischen Verordnung, die es umsetzt, gibt es generell zwei wesentliche Unterschiede.

Die erste betrifft die Klassifizierung der Arten.
 
Die im CITES aufgeführten Arten sowie andere Nicht-CITES-Arten, deren Schutz der Europäischen Kommission wichtig ist, verteilen sich auf 4 Anhänge (A, B, C und D) im EU-Recht:

Anhang A der europäischen Verordnung enthält die Arten aus dem CITES-Anhang I sowie alle Arten (aus Anhang II und II oder Nicht-CITES-Arten), die innerhalb der EU oder im internationalen Handel so gefragt sind oder sein könnten und die von Ausrottung bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Die zugleich vom CITES und vom EU-Recht (Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Vogelschutzrichtlinie – und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43) geschützten Arten fallen automatisch unter diesen Anhang.

Anhang B der EU-Verordnung enthält die CITES-Arten aus Anhang II, die nicht im Anhang A aufgeführt sind, sowie weitere Arten, die in der EU behandelt werden, als würden sie zu Anhang II gehören.  Andererseits können auch bestimmte Arten, die eine ökologische Bedrohung darstellen (invasive Arten) in diesem Anhang aufgelistet sein.

Anhang C der EU-Verordnung umfasst die Arten des CITES-Anhangs III und Nicht-CITES-Arten, die nicht schon in Anhang A oder B stehen.

Anhang D der EU-Verordnung umfasst hauptsächlich Arten, die nicht in den CITES-Anhängen enthalten sind, deren Einfuhren in die verschiedenen EU-Länder auf Wunsch der Gemeinschaft im Auge behalten werden sollen. Falls sich diese Einfuhren als zu umfangreich erweisen sollten, kann das die EU dazu veranlassen, diese Arten letztlich in einem Anhang aufzuführen, wo sie einen höheren Schutz genießen.

Der zweite Unterschied betrifft die Notwendigkeit einer Einfuhrgenehmigung für die Arten des Anhangs II, die aus Drittländern (außerhalb der EU) stammen und in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingeführt werden sollen.

Um den Anhang zu finden, in den eine Art gehört, verwenden Sie bitte die Liste der europäischen Verordnung (FR oder NL) mit den Anhängen A, B, C, D. Diese Liste ist in taxonomischer Reihenfolge geordnet (Klasse, Ordnung, Familie, Gattung, Art usw.).

Die Webseite www.speciesplus.net ermöglicht den Grad des Schutzes einer Art zu suchen wenn der wissenschaftliche Name bekannt ist.