Verstöße gegen die CITES-Gesetzgebung werden gesetzlich bestraft. Vorgesehen sind Geldbußen von mindestens 156 Euro und bis zu 300.000 Euro oder je nach Schwere der Verstöße sogar Haftstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Ist zum Beispiel keine CITES-Bescheinigung (gelbes Dokument im A4-Format) für die Ausübung einer kommerziellen Aktivität mit Exemplaren aus Anhang A vorhanden, so stellt das einen strafrechtlichen Verstoß dar.

Dieser Verstoß wird mit einer Geldbuße belegt, deren Betrag insbesondere in Abhängigkeit von der Situation und vom Warenwert des Exemplars (unter das CITES fallende Tier- oder Pflanzenart oder Gegenstand) berechnet wird.

Unter anderem kann das Exemplar beschlagnahmt und in ein Schutzzentrum gebracht werden. Die Kosten für die Unterbringung können ebenfalls dem Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt werden.

Dasselbe gilt für Einfuhren in die Europäische Union und (Wieder-)Ausfuhren aus der Europäischen Union von CITES-Exemplaren ohne die erforderlichen Genehmigungen.

Liegt für Exemplare aus Anhang B kein Nachweis der legalen Herkunft vor (Rechnungen, Überlassungsdokumente usw.), so stellt auch das einen Verstoß dar, der mit Sanktionen belegt werden kann.

Wenn Sie kein CITES-Register führen, oder wenn es schlecht geführt ist, sollten Sie wissen, dass auch das einen Verstoß gegen das CITES darstellt, der mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Die Verwendung gefälschter oder ungültiger (z. B. Nichtbeachtung der unten auf dem Dokument erwähnten Einschränkungen) oder ohne Erlaubnis der Vollzugsbehörde geänderter Genehmigungen wird ebenfalls mit mehr oder weniger hohen Sanktionen bestraft.

Schließlich sollten Sie noch beachten, dass jede Art falscher Erklärung, um Dokumente zu erhalten, ebenfalls strafbar ist.