Zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, die wir häufig bei Tier- und Pflanzenzüchtern finden, sind in der freien Wildbahn vom Aussterben bedroht, z. B. Landschildkröten, Papageien (Aras, Amazonen, Loris ...), Orchideen, Kakteen usw.

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Abbilding :  Gelber und blauer Ara (Ara ararauna) - Beilage BII

Das erklärt, warum Zucht, künstliche Vermehrung und Vermarktung dieser Arten mit Auflagen verbunden sind.

Ziel ist, zu belegen, dass die Tiere oder Pflanzen aus der Zucht in Gefangenschaft oder aus einer künstlichen Vermehrung stammen.

Sie benötigen eine CITES-Bescheinigung für jede Nachzucht einer in Anhang A aufgeführten Art.
Für jede Nachzucht müssen Sie eine Bescheinigung über die Zucht als Beleg für Ihren Antrag über die CITES-Datenbank einreichen.
Falls Ihr Elternpaar zum ersten Mal Junge hat, müssen Sie auch zwei Originalbescheinigungen beilegen, damit sie als Zuchtpaar registriert werden.
Falls Sie Arten aus Anhang A oder B züchten, müssen Sie auch ein Aufnahmebuch (Geburten und Zukäufe) und Auslieferungsbuch (verendete Tiere und Verkäufe) führen.
Dieses Buch muss an dem Ort aufbewahrt werden, wo sich Ihre Tiere befinden, und zwar fünf Jahre nach dem letzten Eintrag.

Dieses Verfahren gilt sowohl für Hobbyzüchter (Privatleute) als auch für berufsmäßige Züchter oder Händler, die sich mit Zucht befassen, sofern ihre Exemplare Gegenstand kommerzieller Aktivitäten sind.

Kommerzielle Aktivitäten mit CITES-Exemplaren

Wenn Sie sich der Zucht exotischer Tiere widmen und es vorkommt, dass Sie Jungtiere verkaufen oder im Rahmen einer kommerziellen Aktivität nutzen, dann müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen, die vom CITES-Anhang abhängen, unter den die Art fällt.

Das Gesetz legt sehr weit aus, was unter einer kommerziellen Aktivität mit CITES-Arten (unter das Übereinkommen fallende Tier- und Pflanzenarten, Erzeugnisse oder Gegenstände) zu verstehen ist.

Es geht nicht ausschließlich ums Kaufen und Verkaufen.

Um eine kommerzielle Aktivität handelt es sich, sobald Sie die Arten

• kaufen, verkaufen,
• zum Gegenstand eines Kaufangebots machen,
• zu kommerziellen Zwecken erwerben,
• zu kommerziellen Zwecken ausstellen,
• mit Gewinnerzielungsabsicht nutzen (z. B. Falknerei usw.),
• für den Verkauf besitzen (auch für nur gelegentliche Verkäufe),
• zum Verkauf anbieten,
• für den Verkauf transportieren,
• direkt oder indirekt im Hinblick auf einen Verkauf bewerben,
• zum Gegenstand einer Aufforderung zur Angebotsabgabe machen,
• vermieten oder tauschen,
• einer Person übergeben, die eine kommerzielle Aktivität ausübt.

Auch die Ausübung dieser Aktivitäten über das INTERNET fällt unter diese Definition!

Bitte beachten Sie: In Anhang A verzeichnete Pflanzen und Tiere, die aus wilden Beständen stammen, dürfen nicht vermarktet werden.