Handel mit Heimtieren 

Der Handel mit Haustieren ist eine regionale Angelegenheit auf der Grundlage des Gesetzes vom 14. August 1986. 

Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Websites: 

http://www.wallonie.be/fr/bienetreanimal 

http://www.lne.be/themas/dierenwelzijn 

http://www.environnement.brussels/thematiques/bien-etre-animal-0 

Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren 

Pferde: 

Königlicher Erlass vom 1.12.2013 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen, die Einfuhr aus Drittländern und die Durchfuhr von Equiden 

Schweine: 

30. APRIL 1999. - Königlicher Erlass über die tiergesundheitlichen Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern und Schweinen. 

9. FEBRUAR 1996. - Ministerialverordnung über tiergesundheitliche Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Frischfleisch und Fleischprodukten aus Drittländern. 

Rinder: 

30. APRIL 1999. - Königlicher Erlass über die tiergesundheitlichen Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern und Schweinen. 

9. FEBRUAR 1996. - Ministerialverordnung über tiergesundheitliche Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Frischfleisch und Fleischprodukten aus Drittländern. 

Schafe/Ziegen: 

Königlicher Erlass vom 10.8.2005 über die tiergesundheitlichen Vorschriften für die Einfuhr und Verbringung von Schafen und Ziegen. 

Geflügel: 

Königlicher Erlass vom 17.6.2013 über die tiergesundheitlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und deren Einfuhr aus Drittländern sowie über die Bedingungen für die Zulassung von Geflügelbetrieben 

Kaufschädigende Mängel 

Beim Verkauf von Equiden, Rindern oder Schafen kann der Verkauf von Tieren mit versteckten Mängeln nichtig werden. Verkäufer und Käufer befinden sich somit wieder in der Situation vor dem Verkauf. 

Die Rechtsvorschriften über Kaufmängel dienen dem Schutz der Käufer von Tieren mit versteckten Mängeln. Sie müssen nicht mehr nachweisen, dass der versteckte Mangel bereits vor dem Verkauf vorhanden war. Andererseits bieten die Rechtsvorschriften dem Verkäufer bestimmte Garantien und dienen dem Schutz der Tiergesundheit und der wirtschaftlichen Interessen der Züchter. 

Um einen Rücktritt vom Kauf zu rechtfertigen, muss der versteckte Mangel: 

  • in der Liste der versteckten Mängel enthalten sein; 
  • innerhalb der in den Rechtsvorschriften für diesen Mangel vorgesehenen Frist entdeckt werden; 
  • und nach dem in den Rechtsvorschriften beschriebenen Verfahren gemeldet werden. 

24. DEZEMBER 1987. - Königlicher Erlass über Mängel beim Verkauf oder Tausch von Haustieren. 

Gesetz vom 25. August 1885 zur Revision der Gesetzgebung über die Mängel beim Verkauf 

11. JANUAR 2009. - Königlicher Erlass zur Änderung des königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 über die Mängel beim Verkauf oder Tausch von Haustieren. 
  

Handel mit anderen Tierarten 

Auch Tiere und Erzeugnisse aus der Aquakultur müssen die erforderlichen Gesundheitsanforderungen erfüllen, bevor sie in den Handel kommen. 

Diese Vorschriften sind im Königlichen Erlass vom 9. November 2009 über die tiergesundheitlichen Vorschriften für Tiere in Aquakultur und deren Erzeugnisse sowie über die Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten festgelegt. 

Sperma - Eizellen und Embryonen 

Handel mit und Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen 

Um die Tiere vor Keimen zu schützen, die durch Samen, Eizellen und Embryonen übertragen werden können, und um eine Kontamination der weiblichen Tiere zu vermeiden, müssen die folgenden Vorschriften eingehalten werden: 

9. DEZEMBER 1992. - Königlicher Erlass über die tiergesundheitlichen und zootechnischen Bedingungen für die Erzeugung, Aufbereitung, Konservierung, Verwendung, den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr von Rindersperma. 

9. DEZEMBER 1992. - Königlicher Erlass über die Erzeugung, den Handel, den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr von Schweinesperma. 

10. DEZEMBER 1992. - Ministerialerlass über die Erzeugung, den Handel, den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr von Schweinesperma.