Die Rechtsvorschriften über das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen (chemischen Kontaminanten) in Futtermitteln beruhen auf der europäischen Richtlinie 2002/32/EG vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (.PDF)
Sie wurde durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2011 über die Vermarktung und Verwendung von Futtermitteln (.PDF) in belgisches Recht umgesetzt. Die Anhänge zu dieser Richtlinie wurden in Form von Verordnungen verabschiedet und gelten somit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 

Mit den Rechtsvorschriften über unerwünschte Stoffe soll sichergestellt werden, dass Futtermittel, Mischfuttermittel und Zusatzstoffe nur dann in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie unbedenklich, unverfälscht und von handelsüblicher Qualität sind und bei ordnungsgemäßer Verwendung die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt nicht gefährden oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen. 

Ein wichtiger Grundsatz dieser Rechtsvorschriften ist das allgemeine Verdünnungsverbot. Erzeugnisse, die einen oder mehrere der festgesetzten Höchstgehalte überschreiten, dürfen nicht zu Verdünnungszwecken mit denselben oder anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen gemischt werden. 

Diese Richtlinie enthält zwei Anhänge. Anhang I enthält Listen mit den zulässigen Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen in allen Arten von Futtermitteln (einschließlich Zusatzstoffen). Die Schadstoffe wurden in sieben verschiedene Gruppen eingeteilt: 

  1. Anorganische Schadstoffe und Stickstoffverbindungen (z. B. Schwermetalle, Melamin) 
  2. Mykotoxine (Aflatoxin B1, Mutterkorn) 
  3. Inhärente Pflanzengifte (z. B. freies Gossypol, Theobromin, flüchtiges Senföl) 
  4. Andere chlororganische Verbindungen als Dioxine und PCB (z. B. DDT, Endosulfan) 
  5. Dioxine und PCB 
  6. Schädliche botanische Verunreinigungen (z. B. Datura spp., Ambrosia spp., Senfsamen) 
  7. Rückstände von Kokzidiostatika in Futtermitteln für Nicht-Zielgruppen aufgrund unvermeidbarer Verschleppung. 

In Anhang II sind Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB festgelegt. Werden diese Schwellenwerte überschritten, führen die Behörden in Zusammenarbeit mit dem/den betroffenen Betreiber(n) eine Untersuchung der Ursache der Kontamination durch. Ziel ist es, potenzielle Verunreinigungsquellen frühzeitig zu erkennen und sie zu reduzieren oder zu beseitigen. 

Die Europäische Kommission kann die Liste der zulässigen Höchstwerte für unerwünschte Stoffe jederzeit ändern. Dies geschieht in der Regel auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), genauer gesagt des CONTAM-Gremiums (WEB), das für die Risikobewertung von Kontaminanten in der Lebensmittelkette zuständig ist.