Die zweite Säule der Aarhus-Konvention begründet das Beteiligungskonzept und wurde vom Prinzip 10 der Rio-Deklaration beeinflusst: „Umweltschutzprobleme sind am besten unter Beteiligung der betroffenen Bürger - auf der jeweiligen Ebene - zu lösen“.
Dieses Prinzip ist ein unumgänglicher Bestandteil der Demokratie, einerseits durch die Möglichkeit, der eigenen Stimme Geltung zu verschaffen, andererseits durch die Transparenz, die den Entscheidungen der Behörden verliehen wird. Die aktive Beteiligung der Bürger an Entscheidungsverfahren stärkt dieses Fundament bei allen Fragen zur Umwelt und ihren Auswirkungen auf die Lebensqualität oder die Gesundheit.

Auf der Startseite finden Sie Informationen über die aktuellen Beteiligungsverfahren und ausgelaufene Konsultationen.

Wie lauten die Grundregeln der Bürgerbeteiligung?

Die Grundregeln, die die Konvention den Behörden auferlegt, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Bürger informieren, ihnen Zeit geben und den Ergebnissen Rechnung tragen. Die Beteiligung der Bürger setzt voraus, dass diese informiert sind. Daher muss der Bürger über genaue und korrekte Informationen verfügen, die zeitgerecht bereitgestellt werden. Die Bürger müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt – in den ersten Phasen des Prozesses, wenn alle Optionen noch offen sind – nach einem zuvor festgelegten Zeitplan beteiligt werden. Die betroffene Behörde muss selbstverständlich die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigten, wenn sie ihre endgültige Entscheidung trifft. Sie muss auch mitteilen, wie sie die Ergebnisse berücksichtigt hat. Wenn die Meinung der Öffentlichkeit nicht in die Entscheidung eingeflossen ist, ist dies von der Behörde zu begründen.

Wer profitiert vom Beteiligungsrecht?

Nur die direkt von der jeweiligen Problematik betroffenen Bürger können am Beratungsprozess teilnehmen.

  • Das Profil der Öffentlichkeit muss zuvor von der Behörde festgelegt werden.
  • Nichtregierungsorganisationen auf dem Gebiet des Umweltschutzes gehören im übrigen de facto durch die Konvention (Artikel 2.5) zu dieser Zielgruppe.

Wie lauten die verschiedenen Entscheidungstypen in Umweltangelegenheiten?

Das Beteiligungsrecht ist für vier Entscheidungstypen relevant:

  1. Die Ausgabe von Zulassungen für bestimmte Tätigkeiten oder Anlagen;
  2. Die Ausarbeitung von umweltbezogenen Plänen oder Programmen;
  3. Die Vorbereitung von umweltbezogenen Politiken;
  4. Die Vorbereitung von Vorschriften.

In Einzelheiten:

Hinweis: Informationen über die für die unterschiedlichen Beteiligungsformen zuständigen Behörden finden Sie weiter unten im Abschnitt Wie ist die Beteiligung in Belgien organisiert?

  1. Beteiligung bei der Ausgabe von Zulassungen für bestimmte Tätigkeiten oder Anlagen:

    Diese Form der Beteiligung ist häufig anzutreffen, vor allem bei der Ausgabe von Zulassungen, z. B. der Umweltzulassung, oder bei Anträgen auf Genehmigung spezifischer Tätigkeiten oder Projekte in Sektoren, die als stark umweltverschmutzend angesehen werden (Chemie, Energie, Abfall). Die Beteiligung ermöglicht der Öffentlichkeit, in das Entscheidungsfindungsverfahren einzugreifen. Zwei Artikel der Aarhus-Konvention befassen sich mit dieser Beteiligungsform:
    Artikel 6 sieht die folgenden allgemeinen Bestimmungen vor:

    • Die Informationen bezüglich des Antrags auf Genehmigung dieser Tätigkeiten oder Projekte müssen der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
    • Die zuständigen Behörden müssen die Öffentlichkeit über getroffene Entscheidungen in Kenntnis setzen und diese begründen.
    • Ferner ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen (siehe Artikel 9.2 der Konvention).

    Artikel 6 bis wurde im Mai 2005 als Zusatz in die Konvention aufgenommen und regelt insbesondere die Frage von Genehmigungen in Zusammenhang mit GVO (gentechnisch veränderte Organismen).

  2. Beteiligung bei umweltbezogenen Plänen oder Programmen:

    Artikel 7 der Konvention räumt der Öffentlichkeit die Möglichkeit ein, sich an der Ausarbeitung von Plänen und Programmen zu beteiligen. Dies betrifft die von den Behörden für die räumliche und zeitliche Gestaltung der Tätigkeiten der Gesellschaft definierten Werkzeuge, die im engeren oder weiteren Sinne die Umwelt oder die Lebensqualität betreffen. Beispiele: Raumordnungspläne oder Pläne, die einer umweltbezogenen Strategie zuzuordnen sind, etwa dem Kampf gegen den Klimawandel, dem Abfallmanagement oder dem Naturschutz.

  3. Beteiligung bei der Vorbereitung von umweltbezogenen Politiken:

    Die Konvention empfiehlt den Behörden, den Bürgern die Möglichkeit einzuräumen, sich an der Vorbereitung von umweltbezogenen Politiken zu beteiligen (siehe Artikel 7, letzter Satz). In Belgien findet diese Form der Beteiligung vor allem durch Pläne und Programme Anwendung. Diese sind in der Regel das geeignetste Werkzeug und werden bei der Vorbereitung von umweltbezogenen Politiken herangezogen (siehe vorherigen Abschnitt: „Beteiligung bei umweltbezogenen Plänen oder Programmen“).

  4. Beteiligung bei der Vorbereitung der Vorschriften

    Die Konvention erkennt die Rolle an, die der Bürger bei der Ausarbeitung exekutiver Vorschriften spielen kann. Artikel 8 beauftragt die Behörden, die notwendigen Maßnahmen für eine effiziente Beteiligung zu ergreifen. Die Öffentlichkeit kann auch über beratende Stellen Möglichkeit zur Stellungnahme haben.

Wie ist die Beteiligung in Belgien organisiert?

Die von der Konvention vorgesehenen Beteiligungsverfahren betreffen verschiedene Zuständigkeitsebenen in Belgien. Die häufigsten Beteiligungsformen bei Zulassungsverfahren sind zum Großteil Sache der Regionen. Für einige Ausnahmen ist die föderale Ebene zuständig, z. B. Zulassung von Tätigkeiten in der Nordsee (im belgischen Hoheitsbereich) und Betrieb von Kernkraftwerken. .

Weitere Informationen?