Die drei Säulen der Aarhus-Konvention berühren in Belgien die Zuständigkeiten mehrerer Gewalten.

Umweltfragen wurden größtenteils den drei Regionen übertragen, die die föderierten Einheiten im föderalen Staat bilden, der aus den institutionellen Reformen des Jahres 1993 hervorging.

Daher ist die Konvention aus der Sicht ihrer Anwendung in Belgien eine Mischkonvention. Jede Gewalt hat die Aufgabe den Teil der Konvention umzusetzen, der ihn betrifft. Belgien erlangte den Status einer Konventionspartei erst, nachdem alle betroffenen Parlamente Belgiens ihre Zustimmung erteilt hatten (siehe Wortlaut de Gesetzes vom 17 November 2002 (NL), Wallonisches Dekret vom 13 Juni 2002, Flämisches Dekret vom 6 Dezember 2002 , Brüsseler Ordonnanz vom 7 November 2002,   die der Konvention zustimmen).

Umsetzung in Belgien: Säulen und betroffene Behörden

Säulen der Konvention

Betroffene belgische Behörden

Zugang zu Informationen

Im Allgemeinen

Bekanntgabe der Akte der Behörden

Das Recht, eine Kopie eines Dokuments einer Behörde zu erhalten, ist in Artikel 32 der Verfassung verbürgt. Die Regionen und die föderale Gewalt sind für die Regelung der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidungen, die sie betreffen, zuständig.Die Texte der föderalstaatlichen und regionalen Gesetze und Dekrete in diesem Bereich können auf der Website des Moniteur belge eingesehen werden

  Öffentlichkeitsbeteiligung

Pläne und Programme

Genehmigung von Industrieprojekten

Umweltverträglichkeitsprüfungen

  Zugang zu Gerichten

 Außergerichtliche Verwaltungsbeschwerde

 Rechtsbehelfe

Weitere Informationen: Umweltbezogenen Angelegenheiten im föderalen Rahmen Belgiens