Die drei Säulen der Aarhus-Konvention berühren auch die Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Union. Aus diesem Grund ist die EU seit dem 17. Februar 2005 Konventionspartei. Ihre Gesetzgebung wurde an die Bestimmungen der Konvention angepasst.

Die Umsetzung der Aarhus-Konvention durch die Europäische Union findet ihren Ausdruck in zwei Maßnahmenkatalogen:

Maßnahmen gegenüber den Mitgliedsstaaten der EU

Zusammenfassung: Welche Texte sind anwendbar?

Säulen der Konvention

EU-Richtlinien

Umsetzung in belgisches Recht

Zugang zu Informationen

2003/4/EG vom 28.01.2003

In Kraft seit 14.02.2005

Öffentlichkeitsbeteiligung

2003/35/EG vom 26.05.2003

In Kraft seit 25.06.2005

Zugang zu Gerichten

Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2003)624: am 21. Mai 2014 durch die Kommission zurückgezogen (siehe http://ec.europa.eu/environment/aarhus/legislation.htm)

 

  1. In Einzelheiten: Recht auf Informationen

    Die erste Säule der Konvention (Zugang zu Umweltinformationen: Artikel 4, 5 und 9.1) wurde durch die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 in europäisches Recht umgesetzt.

  2. In Einzelheiten: Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren

    Die zweite Säule der Konvention (Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren: Artikel 6, 7 und 9.2) wurde durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 in europäisches Recht umgesetzt. Die aktuell anwendbare Richtlinie setzt die Säule Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren der Aarhus-Konvention komplett um. Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von umweltbezogenen Plänen und Programmen.
    • Der entsprechende Artikel der Konvention (Art. 7) ist in Art. 2 der EU-Richtlinie umgesetzt.

    Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von bestimmten Projekten Diese Prüfung muss durchgeführt werden, bevor die Projekte genehmigt werden.

    • Der entsprechende Artikel der Konvention (Art. 6) ist in Art. 3 der EU-Richtlinie umgesetzt. Die Umsetzung der Konvention in europäisches Recht erforderte eine Änderung der Richtlinie 85/337/EEG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen oder privaten Projekten.

    Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verwaltungsverfahren zur Genehmigung bestimmter industrieller Tätigkeiten.

    • Der entsprechende Artikel der Konvention (Art. 6) ist in Art. 4 der EU-Richtlinie umgesetzt. Die Umsetzung der Konvention in europäisches Recht erforderte eine Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

  3. In Einzelheiten: Zugang zu Gerichten

    In 2003, ist die dritte Säule der Konvention (Zugang zu Gerichten: Artikel 9.3) Gegenstand eines Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission (KOM(2003)624). In 2014 hat die Kommission diesen Vorschlag zurückgezogen und prüft wie man diesen Aspekt der Konvention am besten behandelt.

    Weitere Informationen:

Auf die Organe und Institutionen der EU anwendbare Maßnahmen

Ein Entwurf einer Verordnung bezüglich der Anwendung der Konvention auf die Institutionen und Organe der Europäischen Union war im Mai 2006 Gegenstand eines Abkommens zwischen dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Parlament. Die Verordnung trat in Kraft am 28. September 2006. In Übereinstimmung mit dieser Verordnung müssen alle europäischen Institutionen wie auch die Mitgliedsstaaten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten im Bereich Umwelt anwenden. Hiervon sind nicht nur der Rat, das Parlament und die Kommission betroffen, sondern auch andere Institutionen (z. B. die Europäische Investitionsbank) oder von ihr abhängige Organe (z. B. die Europäische Umweltbehörde, die Europäische Nahrungsmittelsicherheitsbehörde usw.).

Weitere Informationen: