Der Zugang zu Informationen, das Recht auf Wissen, bildet die erste Säule der Aarhus-Konvention. Sie verbindet somit direkt Demokratie und Transparenz der Verwaltung. Ihr Prinzip begründet des Recht jedes Bürgers, von den Behörden die offiziellen Informationen zu erhalten, die diese über die Umwelt besitzen. Aus diesem Grund müssen Informationsanträge nicht begründet werden. Der Antragsteller muss ferner weder belgischer Staatsbürger noch in Belgien wohnhaft sein.

Was sind 'Umweltinformationen'?

Der Ausdruck „Umweltinformationen“ deckt mehrere Aspekte ab.
Der Bürger kann Informationen über die folgenden Inhalte beantragen:

  • Den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile: Luft, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume usw;
  • Die Artenvielfalt, einschl. GVO;
  • Faktoren wie bestimmte Substanzen, Energie, Lärm, Strahlungen, Einleitungen oder Abwässer, die Auswirkungen auf die Umfeld haben können;
  • Pläne, Programme, Politiken, Gesetzgebung, Wirtschaftsanalysen usw;
  • Gesundheitszustand der Menschen, Sicherheit der Bevölkerung, Lebensbedingungen;
  • Zustand von Kulturstätten und Bauwerken, die vom Zustand der Umwelt betroffen sein können.

Was die Form betrifft, kann der Bürger sowohl schriftliche (Dokumente), visuelle, audio oder elektronische Informationen beantragen. Die Information muss auf einer materiellen Unterlage bestehen.

Antrag des Bürgers oder Initiative der Behörden

Die Konvention sieht die aktive und die passive Bekanntgabe von umweltbezogenen Angelegenheiten an.

  • Passive Bekanntgabe:

In diesem Fall stellt der Bürger einen Informationsantrag bei einer Behörde. Die Behörde muss dem Bürger innerhalb einer Frist von maximal einem Monat (mit Möglichkeit der Verlängerung bei komplexen und/oder umfangreichen Anträgen) die gewünschten Informationen mitteilen.

  • Aktive Bekanntgabe:

In diesem Fall stellt die Behörde der Öffentlichkeit unaufgefordert in Form einer leicht zugänglichen Publikation auf Papier oder auf einer Website Informationen zur Verfügung.

An wen kann sich der Bürger wenden?

Der Bürger kann bei allen Behörden Informationen beantragen, d.h.:

  • Bei Verwaltungen (föderale, regionale, kommunale, interkommunale Ebene);
  • Bei allen natürlichen oder juristischen Personen, die:
    • Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen, oder
    • öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt unter der Kontrolle eines Organs, das zu den beiden zuvor genannten Kategorien gehört, erbringen.

Kann eine Behörde ablehnen, den Bürger zu informieren?

Eine Behörde kann aus bestimmten, in der Konvention aufgeführten Gründen einen Antrag auf Informationen ablehnen. Die Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe muss stets berücksichtigt werden. Die Behörde muss die Ablehnung begründen, und der Antragsteller kann gegen diese Entscheidung ein Überprüfungsverfahren veranlassen.

Für weitere Informationen über die unterschiedlichen, in Belgien gültigen Verfahren, klicken Sie auf Umsetzung der Konvention in Belgien, für die Internetseiten der föderalen und regionalen Regierungen.