Der Antarktisvertrag war in Washington D.C. am 1. Dezember 1959 unterzeichnet worden. Es handelte sich um das erste große Abkommen, das einen Teil des Planeten einer besonderen internationalen Rechtsordnung unterstellte.

Das vom Abkommen gedeckte Gebiet ist definiert als dasjenige, das unterhalb des 60. südlichen Breitengrads liegt. Die Antarktis ist demnach gleichzeitig ein Land- und ein Seegebiet.


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Foto: Antarktische Landschaft

Das Abkommen lässt ausschließlich Forschungszwecke zu und schließt jegliche militärische Tätigkeiten aus.

Das System des Antarktisvertrags umfasst, neben dem Washingtoner Übereinkommen, zwei weitere rechtlich bindende Instrumente:

• die Konvention zum Schutz der antarktischen Robben (London, Juni 1972)
• das CCAMLR-Abkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze in der Antarktis (Canberra, Mai 1980)

Ein einzigartiges Abkommen

Der Antarktisvertrag bleibt im Rahmen des internationalen Rechts ein eigenständiges Instrument aus mehreren Gründen:

- Vor allem handelt es sich um das erste der großen Abkommen, das einen Teil des Planeten einer spezifischen internationalen Ordnung unterwirft, indem es eine ausschließliche wissenschaftliche Nutzung vorschreibt.
- Außerdem stellt es ein einzigartiges Beispiel für die hierarchische Organisation und vereinbarter Privilegien bestimmter Staaten gegenüber anderen dar. Denn obwohl es sich bei der Antarktis um eine internationale Ordnung handelt, gilt sie nicht für alle gleich.

Die Staaten sind in drei Kategorien unterteilt:

• Die Gründungsstaaten: Dabei handelt es sich um die ursprünglichen Unterzeichnerstaaten des Abkommens. Belgien gehört dazu.
• Die Konsultativstaaten: Diese Staaten haben ihre Fähigkeit nachgewiesen, sich an der Forschung in der Antarktis zu beteiligen. Die anfänglich 15 Konsultativstaaten können an der Kooptation neuer Unterzeichnerstaaten mitwirken, die sich ihrerseits an der Forschung in der Antarktis beteiligen können.
• Die Beobachter: Diese Staaten, bei denen es sich nicht um Signatarstaaten handelt, werden von den Tätigkeiten berührt, besitzen jedoch nicht die technischen Fähigkeiten einer Beteiligung.

Ausschließlich wissenschaftliche Nutzung

Das Abkommen lässt in dem Gebiet ausschließlich Forschungszwecke zu. 1959 garantierten die technischen und finanziellen Mittel, die für eine Polarexpedition erforderlich waren, den Wissenschaftlern eine relative faktische Exklusivität, was den Zugang und den Aufenthalt auf dem antarktischen Kontinent betraf. Das ist heute nicht mehr der Fall. Tatsächlich und oftmals unter dem Vorwand wissenschaftlicher Zwecke werden südlich des 60. Breitengrades bestimmte geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt (Extremtourismus, Kreuzfahrten, ...). Mit der wissenschaftlichen Exklusivität geht das Verbot aller militärischen Aktivitäten einher. Eine weitere Folge ist das Verbot der Erkundung und Gewinnung von Mineralressourcen oder fossilen Brennstoffen. Dieses Verbot ist das Ergebnis späterer Verhandlungen im Rahmen des Abkommens im Madrider Protokoll von 1991 über den Schutz der Umwelt. Es wurde durch Belgien 1996 verabschiedet und trat 1998 in Kraft.