Die föderalen Behörden wenden den Pfeiler "Beteiligung an der Entscheidungsfindung" der Aarhus-Konvention an, indem sie den Bürgern die Möglichkeit geben, sich an der Ausarbeitung zu beteiligen, von:

Wie kann Belgien gegen die Klimaerwärmung angehen? Sind Windparks an der belgischen Küste wirklich sinnvoll? Und welche Folgen hat der Anbau und Verkauf genetisch manipulierter Organismen? Die föderale Verwaltung ist an Ihrer Meinung zu diesen und vielen anderen Themen interessiert. Aus diesem Grund gibt es bei vielen Entscheidungen die Möglichkeit der Öffentlichkeits- oder Bürgerbeteiligung.

mensenMithilfe von Beteiligungsverfahren möchte der Staat die Bürger dazu bringen, ihre Meinung zu äußern. Das gelingt bei lokalen Projekten, etwa beim Bau einer Straße oder bei Parzellierungen, in der Regel besser als bei Maßnahmen, die das tägliche Lebensumfeld nicht unmittelbar betreffen, beispielsweise Pläne zur Reduzierung der Ozonwerte oder zum Schutz der biologischen Vielfalt. Der Staat hat die Aufgabe, derlei komplexe und relativ abstrakte Themen verständlich darzustellen und sie so einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen.

Die Stellungnahmen der Bürger können dazu führen, dass bei der Diskussion ungewöhnliche Sichtweisen berücksichtigt werden oder dass sich neue Perspektiven eröffnen. Sowohl für den Staat als auch für die Bürger ist die Beteiligung der Öffentlichkeit mit einem gewissen Aufwand verbunden, doch die Mühe lohnt sich!

Gesetzgebung

Die Bürgerbeteiligung wird auf internationaler Ebene durch die Aarhus-Konvention und auf europäischer Ebene durch zwei Richtlinien geregelt:

Diese Richtlinie betrifft Pläne und Programme mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Umwelt und betrifft daher hauptsächlich umweltverschmutzende Sektoren wie Energie (z. B. Produktion, Lagerung und Transport von Gas und Elektrizität), nukleare Aktivitäten und Mobilität.

Die Umweltauswirkungen solcher Pläne und Programme müssen der Richtlinie zufolge in der Vorbereitungs- und der Durchführungsphase identifiziert und evaluiert werden. Das bedeutet, dass ein Bericht über die Umweltauswirkungen des Plan- oder Programmentwurfs erstellt werden muss. 

Die Richtlinie behandelt die Maßnahmen im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme, mit Ausnahme derjenigen, auf die die SEA-Richtlinie anwendbar ist. Da für solche Pläne und Programme eine Evaluierung in Form einer strategischen Umweltprüfung vorgeschrieben ist (siehe oben), ist keine zusätzliche Anhörung der Öffentlichkeit mehr erforderlich; diese ist schließlich bereits Bestandteil des vorrangigen SEA-Verfahrens.

Darüber hinaus sind in der Richtlinie Maßnahmen für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Genehmigung besonderer Projekte vorgesehen. Sie ändert damit die Richtlinie 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (auch als IPPC-Richtlinie bekannt).

Die belgische föderale Verwaltung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention und der europäischen Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Dies erfolgte über das föderale Gesetz vom 13. Februar 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme. Dieses Gesetz setzt die beiden Richtlinien um und befürwortet daher ein homogenes System der Beteiligung der Öffentlichkeit für föderale Pläne und Programme: sowohl für diejenigen, die unter die Richtlinie 2001/42/EG fallen, als auch für diejenigen, die unter die Richtlinie 2003/35/EG fallen.

Rechtsvorschriften