Verpackungen sind überall. Sie sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Die Vorteile liegen auf der Hand: Dank der Verpackungen kommen die Produkte unbeschädigt beim Endkunden an und das Haltbarkeitsdatum verderblicher Produkte wird verlängert. Für den Konsumenten erleichtert die Verpackung das Einkaufen.

Verpackungen bringen jedoch nicht nur Vorteile. Oft haben Konsumenten den Eindruck, dass Produkte unnötig viel verpackt sind. Viele Menschen stellen sich dann die Frage, ob so viele
Verpackungsschichten überhaupt notwendig sind, ob sie schlussendlich nicht mehr Verpackung kaufen als Produkt und ob die Verpackung keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Dass Verpackungen die Umwelt erheblich belasten können, ist bekannt und oftmals auch sichtbar. Die Vermüllung beruht größtenteils auf Verpackungsabfällen. Auf den Meeren treiben gigantische „Abfallinseln“. Diese Umweltverschmutzung hat manchmal schwere Auswirkungen und führt zu einem schlechten Ruf der Verpackungen bei den stets umweltbewusster werdenden Verbrauchern. Deshalb ist es wichtig zu wissen, welche gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, um diese Nebenwirkungen so gut wie möglich zu bekämpfen. Diese Gesetzgebung wird hier kurz vorgestellt.

Verpackungsrichtlinie
Harmonisierte Normen
Biologisch abbaubare Verpackungen

Verpackungsrichtlinie
Die „Verpackungsrichtlinie“ 94/62/EG von 1994 (offiziell „Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle“, überarbeitet in 2004 mit der Richtlinie 2004/12/EG) versuchte unter anderem, die Umweltprobleme rund um Verpackungen zu lösen. Diese Richtlinie setzt Ziele zur Sammlung und zum Recycling von Verpackungsabfällen und legt eine Anzahl grundlegende Anforderungen über die Zusammenstellung, die Wiederverwendung und die Rückgewinnung von Verpackungen fest. Sie nennt auch Grenzwerte für einige Schwermetalle (Blei, Kadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom).
Eines der wichtigsten Konzepte in dieser Richtlinie sind die so genannten „grundlegende Anforderungen“. Sie umfassen Mindestanforderungen auf dem Gebiet der Herstellung, Zusammenstellung, Wiederverwendung und Rückgewinnung, die die Verpackungen einhalten müssen. Nur Verpackungen, die diese Ansprüche erfüllen, werden auf dem Europäischen Binnenmarkt zugelassen. Diese grundlegende Anforderungen befinden sich im Anhang II der Verpackungsrichtlinie.
Auf föderaler Ebene wurde diese europäische Verpackungsrichtlinie im „KE Verpackungen“ (Königlicher Erlass vom 25. März 1999 mit Bestimmungen zu Produktnormen für Verpackungen) und im „Gesetz-Produktnormen“ (Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit) umgesetzt.

Für mehr Informationen bezüglich der regionalen Umsetzung der Verpackungsrichtlinie, verweisen wir Sie auf:
• Für die Flämische Region: die Öffentliche Flämische Abfallwirtschaftsgesellschaft (OVAM)
• Für die Wallonische Region: den Service Public Wallonie  (SPW) (der öffentliche Dienst der Wallonie)
• Für die Region Brüssel-Hauptstadt: das Brüsseler Institut für Umweltmanagement (IBGE-BIM)

Die Koordination zwischen den Regionen und der Föderalbehörde wird in diesem Bereich von der Lenkungsgruppe Abfall und der Lenkungsgruppe Nachhaltigkeit in Produktion und Konsum des Ausschusses für die Koordinierung der Internationalen Umweltpolitik (AKIUP) wahrgenommen. Die Regionen richteten auch die „Interregionale Verpackungskommission“ (IVK) ein, um eine harmonisierte Verwaltung der Verpackungsabfälle zu versichern.

Harmonisierte Normen
Es wurden harmonisierte Normen rund um die grundlegende Anforderungen der Richtlinie und die Grenzwerte für Schwermetalle erstellt. Das Ganze besteht aus einer übergreifenden Norm, die angibt, wie die übrigen Normen gebraucht werden müssen (EN 13427), aus fünf weiteren Normen, die jeweils ein Element aus der Abfallhierarchie und den grundlegende Anforderungen ausarbeiten (EN 13428, EN 13429, EN 13430, EN 13431, EN 13432), und aus einer Norm für die Grenzwerte von Schwermetallen (CR 13695). Außerdem gibt es noch die Norm EN 13193, in der die gesamte Verpackungsterminologie enthalten ist.
In Belgien können Hersteller diese Normen anfordern gegen Entgelt beim Büro für Normung – NBN.

Biologisch abbaubare Verpackungen
Manche Verpackungen sind heutzutage biologisch abbaubar. In Belgien gelten jedoch strikte Regeln für die Bezeichnungen „kompostierbar“ und „zu Hause kompostierbar“. Die Kennzeichnung „biologisch abbaubar“ ist für Verpackungen jedoch verboten. Diese Informationen werden von vielen Verbrauchern nämlich so verstanden, dass sie die Verpackung nach dem Gebrauch einfach wegwerfen können. Sie verschwindet ja „immerhin von selbst“. Mehr Informationen über biologisch abbaubare und kompostierbare Materialien finden Sie in der Rubrik „Biologisch abbaubare und kompostierbare Materialien“.