Alle Personen (physische oder moralische), die eine Tätigkeit im belgischen Teil der Nordsee ausüben wollen, müssen anfragen, ob eine föderale Umweltgenehmigung erforderlich und welches Verfahren zu befolgen ist.

Benötige ich eine Umweltgenehmigung?

Es können drei verschiedene Situationen vorliegen: es wird eine Umweltgenehmigung oder eine Zulassung verlangt; eine Umweltgenehmigung ist nicht erforderlich; bestimmte Tätigkeiten sind jederzeit verboten und können daher nicht genehmigt werden.

Eine Umweltgenehmigung oder eine Zulassung ist für die folgenden Tätigkeiten auf dem Meer erforderlich:

• Bauarbeiten (zum Beispiel die Errichtung von Windkrafträdern);
• Aushub von Gräben und Erhöhung des Meeresbodens;
• Verwendung von Explosivstoffen und lautstarken Motoren;
• Das Verlassen und das Zerlegen von Schiffswracks und gesunkener Ladungen;
• Industrielle Tätigkeiten;
• Tätigkeiten von Werbe- und Handelsunternehmen

Es wird empfohlen, sich mit dem Dienst Meeresumwelt oder dem Institut zur Modellberechnung der Nordsee und der Scheldemündung (UGMM) in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie, dass auch andere Genehmigungen (der Gemeinde, der Region oder weiterer föderaler Verwaltungen) notwendig sind: kontaktieren Sie zu diesem Zweck auch die anderen zuständigen Stellen.

Keine Umweltgenehmigung oder Zulassung ist für die folgenden Tätigkeiten auf dem Meer erforderlich:

• Berufsfischerei;
• Wissenschaftliche Meeresforschung;
• Seeschifffahrt, mit Ausnahme der Aufgabe und des Zerlegens von Schiffswracks und gesunkener Ladungen;
• Die Tätigkeiten auf dem Festlandsockel Belgiens, die im Gesetz vom 13. Juni 1969 genannt sind;
• Individuelle Tätigkeiten ohne Gewinnzweck;
• Tätigkeiten zur Erhaltung der Kompetenzen der Flämischen Region (zum Beispiel Küstenverteidigung).

Die folgenden Tätigkeiten auf dem Meer sind verboten:
 
• Feuerbestattung auf dem Meer;
• Einleitungen ins Meer;
• Jagd im Meer
• Sportfischen mit Stellnetzen;
• Einbringung gentechnisch veränderter Organismen (GVO);
• Direkte Einleitungen ins Meer.

Außer der Umweltgenehmigung besteht eine Pflicht zur "günstigen Beurteilung" zwecks Prüfung wesentlicher Auswirkungen der Tätigkeiten auf die Arten und die Lebensräume, für die die Natura 2000-Gebiete geschaffen worden sind.

Wie ist der Verfahrensablauf?

Um eine Umweltgenehmigung zu erhalten, muss der Antragsteller einen Antrag einreichen, der einen Bericht über die Umwelteinwirkungen (RIE) des UGMM enthält. Der RIE befasst sich mit den Einwirkungen und den Alternativlösungen. Auf Grundlage dieses Berichts und nach Hinzuziehung der Öffentlichkeit erstellt UGMM eine Beurteilung der Umwelteinwirkungen (EIE).

Die EIE wird daraufhin an den Dienst Meeresumwelt geleitet, der seinerseits eine Stellungnahme im weiter gefassten Rahmen der nachhaltigen Entwicklung (ökologisch - wirtschaftlich - sozial) abgeben kann. Die EIE wird dann an den zuständigen Minister oder Staatssekretär weitergeleitet.

Für eine bestimmte Zahl besonderer Fälle ist ein vereinfachtes RIE-Verfahren möglich, das nur ein Baumusterformular verlangt und auf die öffentliche Befragung verzichtet. Dieses Vereinfachte Verfahren findet Anwendung auf die Tätigkeiten von Werbe- und Handelsunternehmen:

• die höchstens 20 Motorschiffe einsetzen;
• die ein oder mehrere Motorschiffe mit einem Gesamthubraum von max. 1200 ccm einsetzen.