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Dies ist große Verdienst des Gesetz vom 13. Februar 2006 (.PDF): Es muss ein Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, die sich aus Planentwurf oder Planprogramm ableiten.

Dieser Bericht wird von der Person erstellt, die den Plan ausgearbeitet hat, die Arbeit kann jedoch auch externen Dritten übertragen werden, insofern diese Privatpersonen kein spezifisches Interesse an der Ausarbeitung des entsprechenden Plans haben. Bevor eine Analyse der Auswirkungen für die Umwelt erstellt wird, arbeitet der Verfasser des Plans ein vorläufiges Verzeichnis mit den Informationen aus, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten muss. Dazu wird vom Verfasser eine Liste mit Einzelheiten erstellt, die seiner Ansicht nach in einen Bericht aufzunehmen sind, und zwar auf der Grundlage von Anlage II zu oben genanntem Gesetz. Der Verzeichnisentwurf wird anschließend dem Beratungsausschuss (.HTML) übermittelt, der prüft, ob diese Informationen für den Planentwurf oder das Planprogramm von Bedeutung sind, insbesondere im Hinblick auf Umfang und Exaktheit der erforderlichen Angaben. Nach Fertigstellung dieser ersten Phase kann sich der Verfasser des Plans oder Programms auf den eigentlichen Bericht konzentrieren und die Folgen für die Umwelt einer Beurteilung unterziehen. Siehe SEA Prodecure (.PDF).

Jeder Bericht wird demnach anders aussehen. Ein Bericht über radioaktive Abfälle wird nicht dieselben Angaben enthalten wie ein solcher über die Erschließung der Nordseeressourcen. Dennoch ist jeder Bericht aus verschiedenen Dokumenten aufgebaut:

- Zusammenfassung des Inhalts,
- Beschreibung der Ziele des Plans oder Programms,
- die wichtigen Aspekte des umweltbezogenen Status Quo (ebenso wie eine mögliche Entwicklung, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden),
- die umweltbezogenen Merkmale der betreffenden Gebiete,
- die durch den Plan oder das Programm verursachten Umweltprobleme,
- die Zielsetzungen zum Schutz der Umwelt, die für den Plan/das Programm relevant sind sowie die Art und Weise, in der bei der Ausarbeitung des Entwurfs dem Rechnung getragen worden ist,
- die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,
- die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Einschränkung und Kompensation der negativen Auswirkungen auf die Umwelt,
- eine Erklärung mit den entsprechenden Gründen, warum die geplanten Lösungen gewählt worden sind sowie eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem die Beurteilung durchzuführen ist,
- eine Beschreibung der geplanten Folgemaßnahmen,
- und zum Schluss eine nicht-technische Zusammenfassung aller oben genannten Informationen!

Sieht man sich diese recht umfassende Liste an, erkennt man, dass der Bericht den Zustand der Umwelt der Gebiete beschreibt, die betroffen sein werden, dass er die Änderungen oder Probleme, die der Plan mit sich bringen wird, enthält und zum Schluss dass er diese zu vermeiden oder zu verringern versucht.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt

Wie exakt auch immer, so kann eine gesetzgeberische Regelung nicht alle Fälle umfassen oder umschreiben. “Mögliche” “erhebliche” Auswirkungen auf die Umwelt gehört zu den Formulierungen, die auf verschiedene Weise interpretiert werden können.

Um Richtlinie 2001/42/EG (.PDF) möglichst objektiv nutzen zu können, wurden eine Reihe von Versuchen unternommen, den Gehalt der Formulierung zu definieren. Laut einem Dokument mit dem Titel ‘Ausführung der Richtlinie 2001/42 bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt bestimmter Pläne und Programme" ist dies: “Die Vorhersage von Auswirkungen auf die Umwelt ist ein komplexes Unterfangen, insbesondere im Hinblick auf globale Pläne oder Pläne, die einen hohen strategischen Gehalt besitzen, und bei denen sich zum Zeitpunkt ihrer Festlegung schwierig prognostizieren lässt, welche Auswirkungen deren Umsetzung haben wird. Die Verwendung des Begriffs “likely” im englischen Originaltext der Richtlinie weist darauf hin, dass auf Umweltfolgen gezielt wird, bei denen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, das sie eintreten werden.”. Ein weiteres Beispiel: “Wenn auch hinsichtlich von Auswirkungen auf die Umwelt zahlreiche Unsicherheiten existieren und unzureichende oder fehlende Angaben und ungenügende Kenntnisse es gelegentlich erschweren, festzustellen, ob diese tatsächlich in erheblichem Umfange auftreten können, wird davon ausgegangen, dass es immer möglich ist, eine grobe Beurteilung abzugeben.”.

Um dennoch eine objektive Grundlage für diesen nur schwierig zu definierenden Begriff zu schaffen, wurden Die beteiligten Sektoren (HTML) erstellt, um den möglichen Umfang der Folgen von  Plänen oder Programmen möglichst genau wiederzugeben.

Das Gesetz vom 13. Februar 2006 (.PDF) präzisiert übrigens, im Rahmen welcher Themen der Begriff “mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt” eine tatsächliche Bedeutung erhält: biologische Vielfalt, Bevölkerung, Gesundheit des Menschen, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klimafaktoren, materielle Güter, kulturelles Erbe, einschließlich des architektonischen und archäologischen Erbes, Landschaft und Wechselwirkung zwischen den oben genannten Elementen.