Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (.PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln umfasst die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende und nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere. Diätetische Lebensmittel (HTML) fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. 

Diese Verordnung enthält unter anderem die allgemeinen und spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung (HTML) von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln. Sie legt auch die Regeln für Angaben (gesundheitsbezogene Angaben), Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Fernabsatz (z. B. Internet) von Futtermitteln fest. Anhang III dieser Verordnung enthält eine Liste von Inhaltsstoffen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung verboten oder eingeschränkt ist. 

In Umsetzung von Artikel 24 der Verordnung 767/2009 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 über den Katalog der Einzelfuttermittel (WEB) ein Katalog der Einzelfuttermittel (= nicht abschließendes Verzeichnis der wichtigsten in der Tierernährung verwendeten Einzelfuttermittel) erstellt. Der Anhang wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/1104 vom 1. Juli 2022 ersetzt. Die Person, die zum ersten Mal ein Einzelfuttermittel in Verkehr bringt, das nicht in diesem Katalog aufgeführt ist, teilt dies den Vertretern der europäischen Futtermittelwirtschaft unverzüglich mit. Diese Vertreter veröffentlichen ein Register dieser Meldungen im Internet: www.feedmaterialsregister.eu (WEB)(externer Link). 

In Umsetzung von Artikel 7 der Verordnung 767/2009 wurde mit der Empfehlung (EU) Nr. 25/2011 (.PDF) eine Reihe von Bewertungskriterien entwickelt, um die Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen, Einzelfuttermitteln, Bioziden und Arzneimitteln zu klären. 

Neben dieser europäischen Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln gelten eine Reihe weiterer Vorschriften, die in einer Reihe von europäischen Richtlinien enthalten sind. Diese Richtlinien wurden in belgisches Recht umgesetzt durch: 

(a) den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2011 (.PDF) über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln  

Dieser Erlass enthält: 

  • die Grundregeln für das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen (HTML) in Futtermitteln (Umsetzung der Richtlinie 2002/32/EG); 
  • die Übergangsbestimmungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von „bestehenden“ Zusatzstoffen (Umsetzung von Artikel 10 der Verordnung 1831/2003 und der Richtlinie 70/524/EWG); 
  • Die Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verwendet werden dürfen, um die spezifische Bezeichnung der Einzelfuttermittel zu ersetzen (Umsetzung der Richtlinie 82/475/EWG), in Umsetzung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung 767/2009. 

(b) den Ministerialerlass vom 12. Februar 1999 (.PDF) über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln 

In diesem Erlass werden die Grundregeln für die unerwünschten Stoffe (chemische Verunreinigungen) und für die „bestehenden“ Zusatzstoffe, wie sie im oben genannten Königlichen Erlass vom 28. Juni 2011 festgelegt sind, weiter präzisiert. Außerdem wird das Verfahren zur Beantragung von Ausnahmeregelungen für wissenschaftliche Futtermitteltests mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen präzisiert. 

(c) die nationalen Bestimmungen für Fütterungsarzneimittel (HTML)