Auf Basis des Rechtes der Europäischen Union gibt es also zwei parallele Möglichkeiten für die Rückerstattung der Kosten für medizinische Behandlungen: entweder sind die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009* gültig oder ist die europäische Richtlinie 2011/24/EU* gültig.

Die europäische Richtlinie 2011/24/EU* legt fest, dass Sie – wenn die Bedingungen der Verordnungen erfüllt sind – vorrangig medizinische Behandlung gemäß den Grundsätzen der Verordnungen erhalten müssen, außer wenn Sie darauf verzichten und selbst beantragen, die Grundsätze der Richtlinie anzuwenden.

Beispiel
Sie müssen sich einem chirurgischen Eingriff unterziehen und haben sich für ein öffentliches Krankenhaus in Frankreich entschieden.
Da die geplante medizinische Behandlung einen Aufenthalt von mindestens einer Übernachtung im Krankenhaus erfordert, ist eine Vorabgenehmigung* erforderlich.
Sie müssen eine Vorabgenehmigung* beim Vertrauensarzt* Ihrer Krankenkasse* beantragen.
Der Vertrauensarzt* entscheidet nach einer medizinischen Evaluierung, dass
- die belgische Pflichtversicherung den vorgesehenen chirurgischen Eingriff rückerstattet und dass
- der chirurgische Eingriff nicht rechtzeitig in Belgien angeboten werden kann, unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes.
Der Vertrauensarzt* muss Ihnen eine Vorabgenehmigung* für diesen Eingriff im französischen Krankenhaus erteilen. Er wird Ihnen ein Dokument S2* (= Anwendung der Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2004) geben, außer wenn Sie selbst bekannt gegeben haben, dass Sie kein Dokument S2* wünschen, sondern ein ‘Ad hoc'-Dokument’* (= Anwendung der europäischen Richtlinie 2011/24/EU*).

Zur Info:
- Dokument S2* = die Kosten werden auf Basis der Vorschriften und Tarife der französischen Pflichtversicherung rückerstattet;
- 'Ad hoc’-Dokument* = Sie bezahlen die Rechnung zuerst selbst und die Kosten werden auf Basis der Vorschriften und Tarife der belgischen Pflichtversicherung rückerstattet.

 

* Siehe Glossar