Die Einstufung und die Kennzeichnung eines Stoffes oder eines Gemischs verfolgen den Zweck, zu gewährleisten, dass die Gefahren, die ein chemisches Produkt darstellt, gegenüber den Verbrauchern und den Arbeitern, die es verwenden, eindeutig kommuniziert werden. Die Kriterien, die die verschiedenen Gefahrenklassen bestimmen, sind in Anhang I zur CLP-Verordnung definiert. Sie betreffen die physikalischen Eigenschaften ebenso wie die Toxizität des Produkts für den Menschen und für die Umwelt.

Eine Reihe von Stoffen besitzt bereits eine Einstufung, die als „harmonisiert“ bezeichnet wird, das heißt eine offizielle Einstufung, die auf europäischer Ebene vereinbart worden ist. Für die Stoffe, die in Anhang VI zur Verordnung aufgelistet sind, muss die offizielle Einstufung verwendet werden.

Die folgenden Seiten führen im Detail die allgemeinen Prinzipien auf, anhand deren die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemischs festgelegt werden kann.

Wie wird eine Einstufung bestimmt?

Sie finden detaillierte Informationen zur Auslegung der Daten jeder Gefahrenkategorie im technischen Leitfaden, der von der ECHA erstellt worden ist: „Guidance on the Application of the CLP Criteria“ (nur auf Englisch verfügbar).

Sie können auch die Hilfe des Werkzeugs, das mit dem Anmeldeverzeichnis verknüpft ist, verwenden: Dieses System ermöglicht Ihnen die Suche nach Name, CAS-Nummer usw. Sie können das Bestehen einer harmonisierten Einstufung in einer konsolidierten Datenbank prüfen, aber ebenso sehen, ob Ihr Stoff bereits angemeldet ist und mit welcher Einstufung.

Achtung: die im Verzeichnis nicht harmonisierten Einstufungen sind nicht von den europäischen Behörden geprüft und bestätigt worden.