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Der Zweck des Gesetz vom 13. Februar 2006 (.PDF) ist die Gewährleistung eines weit reichenden Schutzes der Umwelt.

Wie? Indem bereits vom Zeitpunkt der Ausarbeitung der Pläne und Programme an, auf die sich das Gesetz bezieht, umweltbezogene Erwägungen berücksichtigt werden, selbstverständlich vor allem dann, wenn diese Pläne und Programme bestimmte “Auswirkungen auf die Umwelt” haben könnten. Dieser Wille, bereits in einem frühen Stadium die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen, ist eine Umsetzung des Präventionsprinzips.

Zielsetzung

Das Gesetz vom 13. Februar 2006 (.PDF) bezieht sich auf die Beurteilung der Auswirkungen bestimmter Pläne und Programme auf die Umwelt und die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren im Hinblick auf den Umweltschutz tangierende Pläne und Programme. Das Gesetz ist in erster Linie eine Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (.PDF) des Europäischen Parlamentes in belgisches Recht. Zweck dieser Richtlinie ist es, “ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen und einen Beitrag zur Integration umweltbezogener Erwägungen bei der Vorbereitung und Festlegung von Plänen und Programmen zu leisten, dies im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, indem bestimmte Pläne und Programme, die ganz erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsstudie unterzogen werden”.