Das Gesetz über die Rechte des Patienten unterscheidet in diesem Fall zwei Kategorien von Patienten, die vertreten werden  können:

·      die minderjährigen Patienten (Patienten unter 18 Jahren): Sie werden nach dem Zivilgesetzbuch als geschäftsunfähig betrachtet

·      der Volljährige, der nach Einschätzung der Berufsfachkraft offenkundig unfähig ist, seinen Willen kundzutun (z. B. Komapatient)

Wer kann die Patientenrechte ausüben, wenn der Patient dies nicht selbst tun kann?

Wenn der Patient minderjährig ist, werden die Rechte des Patienten von den Eltern oder seinem Vormund ausgeübt.

Der Minderjährige kann hingegen seine Rechte ganz oder teilweise autonom ausüben, wenn die Berufsfachkraft zu der Einschätzung gelangt, dass der Patient in der Lage ist, seine Interessen vernünftig zu vertreten.

Wenn der Patient volljährig ist und der nach Einschätzung der Berufsfachkraft offenkundig unfähig ist seine Rechte auszuüben, übt der vom Patienten bestimmte Bevollmächtigte die Rechte des Patienten aus. Der Patient kann diese Person durch eine schriftliche Vollmacht, die datiert und (vom Patienten und von dieser Person) unterzeichnet wird, vorher bevollmächtigen.

Die Föderale Kommission „Patientenrechte“ hat ein Formular zur Bestimmung eines Bevollmächtigten erstellt. Der Patient kann dieses Formular verwenden oder sich für eine andere Formulierung entscheiden.

Hat der Patient keinen Bevollmächtigten bestimmt oder greift der vom Patienten bestimmte Bevollmächtigte nicht ein, werden die Rechte des Patienten von einem Betreuer für die Person ausgeübt. Der Betreuer für die Person wird vom Friedensgericht  eingesetzt und greift ein, sofern und solange der Patient unfähig ist, seine Rechte selbst auszuüben.

Hat der Patient keinen Bevollmächtigten bestimmt oder greift der vom Patienten bestimmte Bevollmächtigte nicht ein, und gibt es keinen zuständigen Betreuer, werden seine Patientenrechte von seinen Angehörigen ausgeübt, in der folgenden Reihenfolge: der mit dem Patienten zusammenwohnende Ehepartner oder Lebenspartner, ein volljähriges Kind, ein Elternteil, ein(e) volljährige(r) Bruder oder Schwester, und zum Schluss die Berufsfachkraft.

Die Berufsfachkraft vertritt auch die Interessen des Patienten im Falle eines Konflikts zwischen mehreren Stellvertretern vom gleichen Niveau (z.B. mehreren Kindern); die Berufsfachkraft muss sich aber mit einem fachübergreifenden Team beraten.

Die Zuständigkeit des Stellvertreters hat jedoch Grenzen:

·      Der Patient wird soweit wie möglich in die Ausübung seiner Rechte einbezogen, unter Berücksichtigung seines Begriffsvermögens.

·      Um die Privatsphäre des Patienten zu schützen, kann die Berufsfachkraft dem Stellvertreter die Einsicht in die Patientenakte verweigern. Nur eine Berufsfachkraft, die der Stellvertreter bestimmt hat, kann die Akte einsehen oder eine Kopie davon erhalten.

·      Im Notfall, wenn weder der Wille des Patienten noch derjenige seines Stellvertreters bekannt sind, handelt die Berufsfachkraft nach bestem Wissen im Interesse des Patienten.

·      Im Rahmen einer fachübergreifenden Konzertierung kann die Berufsfachkraft sich im Interesse des Patienten auch der Entscheidung des Stellvertreters widersetzen, um jede Bedrohung für das Leben oder die Gesundheit des Patienten auszuschließen (z.B. im Fall einer Verweigerung einer lebensrettenden Behandlung).

·      Der Stellvertreter kann niemals gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten hinsichtlich einer bestimmten Behandlung entscheiden.