Wie in Artikel 17 der CLP-Verordnung bestimmt, muss das Etikett die folgenden Bestandteile aufweisen: Name, Anschrift und Telefonnummer des oder der Händler, nominale Menge des Stoffes oder des Gemischs in der Verpackung (nur bei Verkauf an private Verbraucher), Produktangaben (Stoff oder Gemisch).

Weist das Produkt eine Gesundheits- oder Umweltgefährdung auf, muss das Etikett auch die folgenden Bestandteile aufweisen: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und Zusatzinformationen.

In Belgien muss das Etikett mindestens in den drei Landessprachen abgefasst sein (Französisch, Niederländisch, Deutsch).

Praktische Details

Etiquette CLP
 
Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise werden gemeinsam auf dem Etikett angegeben. Gefahren- und Sicherheitshinweise sind auf dem Etikett nach Sprache zusammengefasst.

Die Produktidentifikationsnummer eines Stoffes ist in Artikel 18.2 der Verordnung angegeben. Sie weist wenigstens die folgenden Bestandteile auf: Name und Identifikationsnummer gemäß Anhang VI oder CAS-Nummer, falls bestehend, und IUPAC-Name. Die Produktidentifikationsnummer eines Gemisches ist in Artikel 18.3 der Verordnung angegeben.

Die Piktogramme können gratis von der UNECE-Website heruntergeladen werden. In dem Fall, dass ein Produkt mehrere Gefahren aufweist und dass mehrere Piktogramme verlangt sind, muss geprüft werden, ob die Prioritätsregeln, die in Artikel 26 der GHS-Verordnung definiert sind, anwendbar sind. Diese Prioritätsregeln sind in Abschnitt 4.3 der Leitlinie über die Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beschrieben.

Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise müssen vollständig ausgeschrieben werden. Die Gefahrenhinweise sind durch den Buchstaben H gefolgt von drei Ziffern codiert (dabei stehen Ziffer 1 für physikalisch Gefahren, Ziffer 2 für Gesundheitsgefahren, Ziffer 3 für Umweltweltgefahren).

Die Gefahrenhinweise sind durch den Buchstaben H gefolgt von drei Ziffern codiert (dabei stehen als erste Ziffer: 1 für allgemeine Hinweise, Ziffer 2 für Vorsorgemaßnahmen, Ziffer 3 für Empfehlungen, Ziffer 4 für Lagerhinweise, Ziffer 5 für Entsorgung). Um leichter die angemessenen P-Sätze für Ihr Produkt zu finden, können Sie Abschnitt 7 im o.g. Leitfaden einsehen.

Zusätzlich zu diesen Informationen führt der Artikel 25 der CLP-Verordnung das Konzept der Zusatzinformationen ein, die im entsprechenden Bereich "Zusatzinformationen" auf dem Etikett angegeben werden müssen. Diese Informationen können obligatorisch sein – europäische Sätze, Pflichten aus anderen gesetzlichen Bestimmungen … - oder nicht obligatorisch – besondere Anweisungen...

Für die europäischen R-Sätze 1,6,14,18,19,30,44,29,31,32 und 66 gibt es zusätzliche Informationen als EUH-Sätze.

Die Informationen, die nicht obligatorisch sind, dürfen die von Art. 17 verlangten Kennzeichnungselemente nicht verfälschen oder ihnen widersprechen.

Abmessung des Etiketts

VerpackungsinhaltAbmessungen des Etiketts (in Millimetern) Abmessungen jedes Piktogramms (in Millimetern)
 höchstens 3 Liter:mindestens 52 x 74, falls möglichnicht kleiner als 10 x 10
 mindestens 16 x 16, falls möglich
Mehr als 3 Liter und bis 50 Liter: mindestens 74 x 105mindestens 23 x 23
Mehr als 50 Liter und bis 500 Liter:mindestens 105 x 148 mindestens 32 x 32
 Mehr als 500 Liter: mindestens 148 x 210  mindestens 46 x 46