Der Begriff „Umweltinformation“ auf föderaler Ebene bezieht sich auf:
- die Elemente: der Zustand der Atmosphäre, der Luft, des Wassers, des Bodens, des Ländereien, der Landschaft, der Schutzgebiete, der biologischen Vielfalt (einschließlich genetisch veränderter Organismen) und der Wechselwirkung zwischen diesen Elementen;
- den Menschen: der Gesundheitszustand des Menschen und seine Sicherheit (einschließlich der Kontamination der Nahrungskette), die Lebensbedingungen der Menschen;
- die Kulturstätten: der Zustand wertvoller Kulturstätten und Gebäude;
- die Faktoren, die sich auf Elemente der Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden, wie chemische Substanzen, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfälle (einschließlich radioaktiver Abfälle), Emissionen, Verschüttungen und sonstige Freisetzungen in die Umwelt;
- die Maßnahmen und Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können oder die darauf abzielen, die Belastung der Umwelt aufrechtzuerhalten, zu schützen, wiederherzustellen oder zu begrenzen;
- die Kosten-Nutzen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Hypothesen, die bei der Umsetzung der oben genannten Maßnahmen verwendet wurden;
- die Berichte über die Umsetzung der Umweltgesetzgebung
Dies ist eine Zusammenfassung der breiten und detaillierten Definition des Begriffs „umweltbezogene Informationen“, die im Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen enthalten ist.