In Belgien sind drei Arten von Verfahren möglich:

Gerichtliche Überprüfungsverfahren: Gerichtshöfe und Gerichte

rechter 2Bei diesen Verfahren geht es um Rechtsstreitigkeiten über subjektive Rechte, die bei Gerichtshöfen und Gerichten erhoben werden. Offen steht diese Form des Verfahrens natürlichen Personen, Verbänden oder Unternehmen, die ihre Rechte von anderen natürlichen Personen, Verbänden oder Unternehmen verletzt sehen. Hierbei kann es um zivilrechtliche (die das Eigentum oder Recht der Person betreffen) oder um strafrechtliche Sachverhalte gehen.
 
In der ersten Instanz kann eine Sache vor dem Friedensrichter (bei Zivilsachen) oder Polizeigericht (bei Strafsachen) bzw. bei schweren Tatbeständen vor dem Gericht erster Instanz (Zivil- oder Strafkammer) verhandelt werden.
 
Bei Umweltangelegenheiten werden Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache zunächst sowohl zivil- als auch strafrechtlich (Strafgericht) vom Gericht erster Instanz geregelt.
 
Zu beachten ist, dass Umweltschutzverbände, die ausreichende Bedingungen (im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, ihren Verbandszweck bzw. ihren geografischen Wirkungskreis) erfüllen, die Unterlassung von Handlungen, die die Umwelt schädigen oder mit dem Risiko von Umweltschäden verbunden sind, gerichtlich durchsetzen können: Für eine solche Unterlassungsklage ist der Präsident des Gerichts erster Instanz zuständig. Dieses besondere Überprüfungsverfahren wurde mit dem Gesetz vom 12. Januar 1993 eingeführt, welches das Recht auf Klage bei Umweltangelegenheiten regelt. Wenn der Umweltverstoß bzw. drohende Umweltverstoß feststeht, kann der Gerichtspräsident die betreffende Handlung bzw. drohende Handlung verbieten lassen, um jegliche Umweltschädigung abzustellen oder zu vermeiden.
 
In Belgien ist die föderale Ebene für alles, was in den Bereich der ordentlichen Gerichte fällt, zuständig. Siehe hierzu auch die Webseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
 
Überprüfungsverfahren bei Verwaltungsstellen: Verwaltungsgerichte und Kommissionen
 
Darüber hinaus wurden im Gesetz für bestimmte Streitigkeiten Verwaltungsgerichte und/oder Kommissionen geschaffen.
Verfahren bei diesen Instanzen bezeichnet man auch als organisierte Verwaltungsverfahren. Beispielsweise haben die Regionen, die in Umweltsachen überwiegend zuständig sind, derartige Mechanismen ins Leben gerufen, um mögliche Streitigkeiten bei Umwelt- und Städtebaugenehmigungen zu regeln.
 
Ein Rechtsinhaber kann solche Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen, um seine Rechte bei einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen (1. Säule der Aarhus-Konvention) oder bei einer Missachtung des Rechts auf Beteiligung am Entscheidungsprozess (2. Säule der Aarhus-Konvention) geltend zu machen. In diesem Fall muss das Überprüfungsverfahren bei der betreffenden Behörde, also einer der drei Regionen – die in Umweltangelegenheiten zumeist zuständig sind – oder bei der föderalen Behörde eingereicht werden. Die föderale Behörde hat ins besondere die Föderale Kommission für Überprüfungsverfahren in Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen (Föderale Kommission für Überprüfungsverfahren in Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen) eingesetzt. Bei dieser Kommission kann ein Rechtsinhaber gegen eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen Berufung einlegen. Eine Übersicht über frühere Entscheidungen und Stellungnahmen dieser Kommission ist auf ihrer Website zu finden.
 
Überprüfungsverfahren beim Staatsrat (Bereich Verwaltung)
 
Neben seiner Funktion als gesetzgeberisches Beratungsorgan hat der Staatsrat auch die Aufgabe, im Sinne einer Normenkontrolle die Übereinstimmung von Behördenentscheidungen (Regierungen, Provinzen, Kommunen, Verwaltungen) mit Dekreten, Verordnungen und Gesetzen sowie der Verfassung sicherzustellen. 

Für unrechtmäßig befundene Verwaltungsakte können vom Staatsrat ausgesetzt oder sogar aufgehoben werden.
 
Verfahren beim Staatsrat, in denen die Aufhebung mit oder ohne Aussetzung beantragt wird, sind sehr zahlreich und betreffen insbesondere Städtebau- und Umweltgenehmigungen.
 
Vorsehen ist des Weiteren ein Dringlichkeitsverfahren, wenn bei der bevorstehenden Anwendung eines Verwaltungsaktes die Gefahr von schweren und irreparablen Umweltschäden besteht.