Die Konvention von Aarhus (.PDF) enthält Grundregeln für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie schreibt den Vertragstaaten (die Länder, die das Übereinkommen ratifiziert haben) allerdings nicht vor, mit welchen Mitteln sie die Einhaltung dieser Vorschriften durchsetzen sollen.

Grundregeln

Die Grundregeln beinhalten in erster Linie die folgenden Pflichten:

- Information der Bevölkerung in effektiver Weise und zu einem geeigneten Moment,
- Ausarbeitung eines Beteiligungsverfahrens gleich zu Beginn, d. h. „zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann“,
- Einhaltung angemessener Fristen, die eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglichen,
- Berücksichtigung der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens durch die Behörden.

Zwei Arten von Umweltentscheidungen

Die Konvention von Aarhus enthält Mindestanforderungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei verschiedenen Arten von Umweltentscheidungen. Dabei wird zwischen Entscheidungen über Projekte und bestimmte Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können (HTML) (Artikel 6), einerseits und über umweltbezogene Pläne, Programme und Politikenföderale (HTML) (Artikel 7) andererseits unterschieden. Darüber hinaus wird das Übereinkommen künftig um einen gesonderten Artikel (Artikel 6 bis) ergänzt, der die Modalitäten des Beteiligungsverfahrens bei Entscheidungen über genetisch veränderte Organismen (GVO) regelt.

Bei Projekten und bestimmten Tätigkeiten (also nicht bei Plänen und Programmen) muss die zuständige Behörde der Konvention zufolge:

- den Bürgern kostenlos Einsicht in alle relevanten Informationen gewähren (es existiert sogar eine Liste der Informationen, die auf jeden Fall dazu gehören),
- die Bürger über die endgültige Entscheidung informieren und dabei die Gründe und Überlegungen angeben, auf denen diese beruht.

Die betroffene Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeitsbeteiligung beschränkt sich auf die „betroffene Öffentlichkeit“, also denjenigen Teil der Bevölkerung, der von der anstehenden Entscheidung betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die zuständige Behörde bestimmt im Einzelfall selbst, wer zu dieser „betroffenen Öffentlichkeit“ gehört. Umweltorganisationen gehören der Konvention zufolge in jedem Fall dazu.

Genauigkeit und Durchsetzbarkeit

Die in der Konvention von Aarhus verankerten Pflichten sind im Allgemeinen recht genau beschrieben und können, sowohl in Bezug auf Projekte und bestimmte Tätigkeiten als auch, was die umweltbezogenen Pläne und Programme angeht, auch durchgesetzt werden. Die zuständigen Stellen der Länder, die die Konvention ratifiziert haben, müssen Sorge dafür tragen, dass die einzelnen Bestimmungen dann in Gesetzgebungsverfahren und Politiken umgesetzt werden. In Belgien kommt diese Aufgabe – jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – sowohl der föderale Verwaltung als auch den drei Regionen zu.