Sie müssen eine Vorabgenehmigung* per Einschreiben beim Vertrauensarzt* Ihrer Krankenkasse* beantragen.

Der Antrag :
- ist von Ihnen selbst oder Ihrem Vertreter (z.B. Elternteil bei einem minderjährigen Kind) unterzeichnet;
- muss von einem ausführlichen medizinischen Bericht eines Facharztes begleitet sein, der auf die Behandlung der betreffenden Erkrankung spezialisiert ist und der gesetzlich ermächtigt ist, um die Medizinwissenschaft in einem Land der Europäischen Union*, in Island, Liechtenstein oder Norwegen auszuüben. Dieser medizinische Bericht muss dem Vertrauensarzt* ermöglichen, zu prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind, um eine Vorabgenehmigung* auszustellen.
 

 

Achtung !

(i) Wohnen Sie in einem anderen Land der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz,
und
- reisen Sie in ein anderes Land der Europäischen Union*, nach Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, um dort eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, gemäß den Bedingungen der Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009* (= Rückerstattung auf Basis der Vorschriften und Tarife der öffentlichen Krankenversicherung des Landes, in dem Sie medizinische Behandlung erhalten),
dann
müssen Sie Ihren Antrag auf eine Vorabgenehmigung* (Dokument S2*) bei der Krankenkasse* Ihres Wohnsitzes einreichen, die den Antrag an Ihre belgische Krankenkasse* weiterleiten wird. Ihre belgische Krankenkasse* wird schlussendlich entscheiden, ob Sie eine Vorabgenehmigung* (Dokument S2*) erhalten oder nicht;
oder
- möchten Sie in ein anderes Land der Europäischen Union*, nach Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz reisen, um dort eine geplante medizinische Behandlung – für die eine Vorabgenehmigung* erforderlich ist – zu erhalten, gemäß den Bedingungen der europäischen Richtlinie 2011/24/EU* (= Rückerstattung auf Basis der Vorschriften und Tarife der belgischen Pflichtversicherung),
dann
können Sie Ihren Antrag auf eine Vorabgenehmigung* ('Ad hoc'-Dokument*) direkt bei Ihrer belgischen Krankenkasse einreichen. Sie müssen hierbei deutlich angeben, dass Ihre Krankenkasse* den Antrag gemäß den Grundsätzen der europäischen Richtlinie 2011/24/EU* behandeln muss.

(ii) Wohnen Sie in Zypern*, Finnland, Irland, den Niederlanden, in Portugal, Spanien, Großbritannien, Schweden oder Norwegen,
und

- erhalten Sie eine belgische Rente oder eine belgische Invaliditätsentschädigung, und haben Sie und auch Ihre Familienmitglieder dort Anspruch auf medizinische Behandlung auf Rechnung von Belgien
oder
- haben Sie dort als Familienmitglied Anspruch auf medizinische Behandlung auf Rechnung von Belgien, während der Hauptversicherte in einem anderen Land der Europäischen Union*, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz wohnt
dann
müssen Sie eine Vorabgenehmigung* immer bei der Krankenkasse* Ihres Wohnsitzes beantragen, wenn Sie für geplante medizinische Behandlung in ein anderes Land der Europäischen Union*, nach Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz reisen möchten. Dies gilt für beide Rückerstattungsarten. Die Krankenkasse* Ihres Wohnsitzes wird beschließen, ob Sie eine Vorabgenehmigung* benötigen und falls ja, ob Sie diese auch bekommen.
Für weitere Informationen können Sie Kontakt mit der Krankenkasse* Ihres Wohnsitzes oder der Nationalen Kontaktstelle des Landes, in dem Sie wohnen, aufnehmen.
 

 

Weitere Infos?

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse* oder mit der Nationalen Kontaktstelle des Landes, in dem Sie wohnen, auf.

 

* Siehe Glossar