Registrierung und Genehmigung 

Führen der Dokumente 

Hygienebedingungen 

Kennzeichnung 

Die Dokumente 

Kosten 

Verschiedenes
 
 

VETERINÄRVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON ZIRKUSTIEREN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN 


Seit dem 1. Januar 2007 gelten europäische Vorschriften für Zirkusse und Tiernummern, die in ein anderes Land der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat) reisen (1). 

 Ein Zirkus/eine Tiernummer kann nur dann in einen anderen Mitgliedstaat reisen, wenn er vor der Abreise angemeldet wurde, das Inventar und das Standortregister aktualisiert wurden und jedes Tier den vorgeschriebenen Pass besitzt (für Pferde, Katzen, Hunde und Frettchen gilt der in anderen europäischen Verordnungen vorgesehene Pass). 

Außerdem müssen die zuständigen Veterinärdienste (FASNK) vor der Verbringung eine Gesundheitskontrolle durchführen und die Verbringung muss dem Bestimmungsmitgliedstaat gemeldet werden. 

Wanderzirkusse und -tiernummern fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnung 1/2005 (4). Das bedeutet, dass sie eine Zulassung als Tiertransporteur haben müssen, unabhängig davon, ob sie ins Ausland reisen oder in Belgien bleiben. 

  

1) Was ist in der Praxis zu tun? 

Registrierung und Zulassung als Transporteur 

Jeder Zirkus, der in einen anderen Mitgliedstaat reist, muss registriert sein. Diese einmalige Registrierung muss beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (Adresse siehe unten) mindestens 40 Tage vor dem geplanten Abreisedatum beantragt werden (wenn Sie nicht ins Ausland reisen, muss KEINE Registrierung beantragt werden). 

Die Zulassung als Beförderer (falls noch nicht vorhanden) muss ebenfalls bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) beantragt werden. 

Bei der Anmeldung erhält der Zirkusbetreiber/Verantwortliche eine Registrierungsnummer für die Tiernummer sowie das Muster des Inventars, das Standortregister und die Tierpässe für die Tiere (außer Hunde, Katzen, Frettchen und Pferde). 

Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (FÖD) ist für die Registrierung und Aushändigung der Pässe und Register zuständig. 

  

Kontaktperson für die Registrierung und Aushändigung von Pässen, Registern und Transportgenehmigungen: 

(FÖD) Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt 

Vanden Meerssche Paul 

Victor Horthaplein 40 bus 10 

1060 Brüssel 

( tf 02 524 74 51) 

  

Führen der Dokumente 


Der Zirkusbetreiber / die für die Tiernummer verantwortliche Person muss: 
 
  • sicherstellen, dass alle Tiere des Zirkus/der Tiernummer einen Pass haben; 
Wenn Sie neue Tiere erwerben, die noch keinen Pass haben, müssen Sie sie erst mit einem Pass ausstatten lassen, bevor das Tier mit den anderen registrierten Tieren untergebracht werden kann 
  • beim Erwerb eines Tiers von einem anderen Zirkus dies im Originalpass (Zusatz Besitzerwechsel ausfüllen) vermerken, wenn das Tier bereits einen Pass hat (andernfalls einen Pass beim FÖD beantragen); 
  • sicherstellen, dass alle Tiere im Zirkus so gehalten werden, dass ein direkter oder indirekter Kontakt mit nicht registrierten Tieren vermieden wird; 
  • immer das Tierregister führen (Tiere, die in den Zirkus kommen, ihn verlassen oder sterben) und dieses Register mindestens 5 Jahre lang aufbewahren; 
  • das Standortregister aktualisieren; 
  • eine Gesundheitskontrolle bei der  FASNK mindestens 10 Tage vor der Abreise ins Ausland beantragen. 
 

 Hygienebedingungen: 

  • Tauben müssen jährlich gegen die Newcastle-Krankheit geimpft werden 
(Paramyxovirus 1); 
 
  • Tiere der Rasse Schafe und Ziegen: jährliche Untersuchung auf Brucella Melitensis mit negativem Ergebnis; 
  • Rinder: jährliche Untersuchung auf Brucella abortus und Tuberkulose mit negativem Ergebnis; 
  • Camelidae (einschließlich Lamas, Kamele): jährliche Untersuchung auf Brucella Abortus, Brucella Melitensis, Brucella Ovis und Tuberkulose mit negativem Ergebnis; 
  • Tollwutgefährdete Tiere u.a. (Löwen, Tiger, Bären): eine Tollwutimpfung gemäß den europäischen Vorschriften (Verordnung 576/2013
  • Pferde: Gesundheitsbedingungen gemäß der Richtlinie 2009/156

Gesundheitscheck vor der Ausreise aus Belgien (10 Tage vor der Abreise) 

Die FAVV (Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette) ist für die Kontrolle der Dokumente und des Gesundheitszustands der Tiere vor der Abreise zuständig. 

Der Zirkusbetreiber/Verantwortliche für die Tiernummer muss die Kontrolldienste der FASNK 10 Tage vor der Auslandsreise informieren. Sie kontrollieren die Tiere, überprüfen die Angaben in den Pässen und im Tierregister und stempeln das Standortregister ab. 

  

Kontaktperson für die Kontrolle: 

(FASNK) Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette 

Kontrollstellen der Provinzen 

  

Erst wenn alle diese Formalitäten erledigt sind, können Sie mit Ihren Tieren ins Ausland reisen. 

  

Gesundheitskontrolle bei der Rückkehr nach Belgien : 

Das Verfahren ist dasselbe wie bei der Ausreise aus Belgien. Sie müssen mindestens 10 Tage vor dem geplanten Abreisetermin bei den zuständigen Veterinärkontrolldiensten einen Kontrollbesuch beantragen. 

  

2) Kennzeichnung 


Jedes Tier muss eindeutig gekennzeichnet sein. Je nach Tierart können Sie einen Mikrochip, eine Ohrmarke, eine Tätowierung, einen Beinring usw. verwenden. 

Hunde, Katzen, Frettchen und Equiden müssen gemäß den für diese Tierarten geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet werden. 

Für CITES-Tiere der Liste AI oder AII ist ein Mikrochip obligatorisch. 

  

3) Die Dokumente 


Pass: 

Der Pass enthält die Angaben zur Identifizierung des Tieres und Informationen über seinen Gesundheitszustand. 

Jedes Tier, das zum Zirkus gehört, muss einen eigenen Pass haben. Vögel und Nagetiere müssen einen Gruppenpass haben. Die Muster dieser Pässe werden Ihnen bei der Registrierung ausgehändigt. 

Für Hunde, Katzen, Frettchen und Equiden gibt es spezielle Pässe. Bitte konsultieren Sie dazu Ihren Tierarzt. 

Bevor Schafe und Ziegen ins Ausland gebracht werden dürfen, muss nachgewiesen werden, dass sie im Vorjahr auf Brucellose getestet wurden. 

Bei Rindern und Camelidae ist der Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb des letzten Jahres auf Brucellose und Tuberkulose untersucht wurden. Die Daten dieser obligatorischen Untersuchungen werden von dem Tierarzt, der die Blutentnahme durchgeführt hat, ebenfalls in diesen Pass eingetragen. 

Hunde, Katzen und Frettchen müssen die in den europäischen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Tollwutimpfung erhalten (2). 

Tierregister: 

In diesem Register sind die Tiere aufgeführt, die sich zum Zeitpunkt der Registrierung des Zirkus im Zirkus befanden, sowie die Daten, an denen Tiere aus dem Zirkus entfernt und/oder in den Zirkus aufgenommen wurden. Es muss 5 Jahre lang vom Zirkusbetreiber/der für die Tiernummer verantwortlichen Person aufbewahrt werden. 

Standortregister:  

Dieses Register enthält den Namen des Landes und den Ort, an dem sich der Zirkus vor seiner Abreise in ein anderes Land zuletzt aufgehalten hat. 

  

 4) Kosten 


Die Kosten für die Kontrolle vor der Abreise durch die FASNK werden berechnet und müssen nach belgischem Recht bezahlt werden (3). 

  

5) Verschiedenes 


Zirkustiere sind von der Nahrungskette ausgeschlossen (Verordnung 1774/2002 ) (5). 

Sie dürfen nicht mit Nutztieren in Kontakt kommen, die für den menschlichen Verzehr gehalten werden. 

_________________________________________________________ 

(1) Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten  

(2) Verordnung ((EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 

(3) Königlicher Erlass vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette festgelegten Gebühren 

(4) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 

(5) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte