Die Verordnung (EG) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) über den Export und den Import gefährlicher chemischer Produkte findet Anwendung auf Produkte, die:
•  in der Europäischen Union verboten oder streng reglementiert sind (diese Produkte sind in Anhang I zur Verordnung, Teile I und II, aufgelistet);
• durch das Rotterdamer Übereinkommen gedeckt sind (diese Produkte sind in Anhang I zur Verordnung, Teil III, aufgelistet).

Diese drei Teile, die den Anhand I zur PIC-Verordnung bilden, werden regelmäßig auf Grundlage der europäischen und internationalen Weiterentwicklungen aktualisiert.  Die jeweils jüngste aktualisierte Version findet sich auf derWebsite der Europäische Chemikalienagentur (ECHA). Die verschiedenen Pflichten der Exporteure für diese Produkte sind unter dem Punkt "Hinweise für die Exporteure" beschrieben

Die PIC-Verordnung findet keine Anwendung:
• auf Betäubungsmittel, radioaktive Stoffe, Müll, chemische Waffen, Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe, Tiernahrung, gentechnisch veränderte Organismen, Spezialpharmazeutika, (mit Ausnahme von Desinfektionsmitteln, Insektiziden und Parasitizide), da sie in anderen Gesetzestexten der Europäischen Union definiert sind;
• auf chemische Produkte, die zur Forschungs- oder Analysezwecken exportiert oder importiert werden, unter der Bedingung, dass die betreffenden Mengen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen und in keinem Fall 10 kg des reinen Stoffes oder 10 kg des Stoffes in gemischter Form (oder als Zubereitung) mit anderen Stoffen überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass ein besonderes Verwaltungsverfahren eingerichtet worden ist, um diejenigen Exporte zu erleichtern, die von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen sind. Dieses Verfahren ist unter Punkt 2 des Punktes "Hinweise für Exporteure" beschrieben.