Novel Food 

Der Begriff „Novel Food“ bezieht sich auf neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, die vor Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die in eine der folgenden Kategorien fallen: 

  • Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten mit einer neuen oder absichtlich veränderten Molekularstruktur, wenn diese Struktur vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat verwendet wurde; 

z. B: D-Tagatose.  

  • Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen, aus ihnen isoliert oder von ihnen erzeugt werden; 

z. B: DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.; aus Hefe extrahierte Beta-Glucane.  

  • Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt sind; 

z.B. Shilajit, Vulkangestein, bestimmte „Mineralsalze“.  

  • Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, daraus isoliert sind oder daraus hergestellt wurden, es sei denn, das Lebensmittel wurde in der Vergangenheit in der Union mit Hilfe traditioneller oder nicht-traditioneller Vermehrungsmethoden als sicheres Lebensmittel verwendet, sofern diese Methoden keine wesentlichen Veränderungen in der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seinen Stoffwechsel oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen; 

z. B. neue, noch nicht verwendete Pflanzenteile zur Verwendung in Lebensmitteln; neue Extrakte, die zu einer Erhöhung des Gehalts an bestimmten Bestandteilen führen; Pflanzen, die außerhalb der EU verzehrt werden (Noni-Frucht, Chiasamen, ...). 

  • Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus Tieren oder Teilen von Tieren bestehen, von ihnen isoliert oder von ihnen gewonnen wurden, mit Ausnahme von Tieren, die durch traditionelle Zuchtmethoden gewonnen wurden und die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelherstellung verwendet wurden, sofern die aus diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel in der Union bereits sicher verwendet wurden; 

z. B: Insekten, wie der Mehlwurm oder die Grille. 

  • Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus Zell- oder Gewebekulturen von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen, aus diesen isoliert oder durch diese hergestellt wurden; 

  • Lebensmittel, die aus einem Produktionsverfahren hervorgegangen sind, das vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in der Lebensmittelherstellung verwendet wurde, und bei denen dieses Verfahren zu wesentlichen Veränderungen der Zusammensetzung oder der Struktur eines Lebensmittels führt, die seinen Nährwert, seinen Stoffwechsel oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen;  

z. B.: Lebensmittel, die durch die Behandlung mit ultravioletten Strahlen mit bestimmten Bestandteilen angereichert sind (Milch, Pilze, Brot usw.). 

  • Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien bestehen; 

  • Vitamine, Mineralien und andere Stoffe, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verwendet werden, wenn:

    • ein Produktionsverfahren, das vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wurde, sofern es zu wesentlichen Veränderungen der Zusammensetzung oder der Struktur eines Lebensmittels führt, die seinen Nährwert, seinen Stoffwechsel oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen; 
       
    • sie technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder daraus bestehen; 
       
  • Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden, wenn sie zur Verwendung in anderen Lebensmitteln als Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt sind. 

z. B: Der wässrige Extrakt aus der Rinde der Weißtanne (Abies alba) wurde vor 1997 nur in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet und ist daher neu in „normalen“ Lebensmitteln. 

Verordnungen 

Die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Novel Foods wurden auf europäischer Ebene durch die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel harmonisiert. 

Neuartige Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher zugelassen wurden. Ohne diese Zulassung ist die Verwendung des neuartigen Lebensmittels für den menschlichen Verzehr verboten.  

Novel Foods (neuartige Lebensmittel) dürfen keine Gefahr für den Verbraucher darstellen, ihn nicht in die Irre führen und keine nachteiligen Auswirkungen haben. 

Zusatzstoffe, Aromastoffe, Enzyme und Extraktionslösungsmittel sowie genetisch veränderte Organismen (GMO) zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel fallen nicht in den Anwendungsbereich der obengenannten Verordnung, da sie einer spezifischen Regelung unterliegen. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass der Inhaltsstoff je nach Aufmachung und/oder Wirkung in den Anwendungsbereich der Vorschriften für Biozide, Medizinprodukte oder Arzneimittel fallen kann. 

Informationsbroschüre über Novel Foods 

Der Dienst Lebensmittel, Futtermittel und andere Konsumgüter hat eine Informationsbroschüre über „neuartige Lebensmittel“ erstellt. Diese Broschüre richtet sich an Betreiber und dient als Hilfsmittel zum besseren Verständnis und zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. 

In der Broschüre wird näher erläutert, welche Elemente dafür ausschlaggebend sein können, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat neuartig ist, und welche Beweise dafür gelten, dass ein Lebensmittel oder eine Zutat nicht als neuartiges Lebensmittel gilt. Die Broschüre gibt auch einen Überblick über das allgemeine Antragsverfahren zur Erlangung einer Zulassung für neuartige Lebensmittel und das besondere Verfahren für traditionelle Erzeugnisse aus Drittländern. 

Beantragung Novel Food-Status 

Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel muss der Unternehmer prüfen, ob das Lebensmittel (oder die Lebensmittelzutaten), das (die) er vermarkten will, als neuartiges Lebensmittel anzusehen ist (sind) oder nicht. 

Wenn der Unternehmer nach Prüfung aller verfügbaren Informationen immer noch unsicher ist, ob das Lebensmittel (oder eine Zutat) neuartig ist oder nicht, kann er sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in dem er das Produkt zum ersten Mal in Verkehr bringen wird (der sogenannte „Aufnahmemitgliedstaat“). Die Liste der Kontaktpersonen für alle Mitgliedstaaten ist auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar. 

Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2018/456 legt alle erforderlichen Informationen fest, die das Konsultationsersuchen enthalten muss, sowie Bestimmungen über die Vertraulichkeit des Ersuchens und die Verfahrensschritte, die der Betreiber bei der Konsultation einzuhalten hat. 

Sobald der Mitgliedstaat eine Entscheidung über den Novel Food-Status des Lebensmittels / der Zutat getroffen hat, veröffentlicht die Europäische Kommission diese Information auf ihrer Website. Der Novel Food-Status ist in der gesamten Europäischen Union gültig. 

Formular Konsultationsersuchen:  

  • Englisch (vorzugsweise zu verwenden, um die Behandlung auf europäischer Ebene zu erleichtern)  
  • Niederländisch

Nützliche Links und Dokumente 

Mitteilungen: 

Der Online-Katalog der Europäischen Kommission enthält eine Liste von Pflanzen/Pflanzenteilen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Stoffen mit dem Status eines neuartigen Lebensmittels. Diese Liste ist nicht erschöpfend und dient als Anhaltspunkt dafür, ob das Produkt eine Zulassung nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel benötigt oder nicht. 

Fragen? novelfood@health.fgov.be