1) Verordnung 1831/2003  

2) Zugelassene Zusatzstoffe  

3) Genehmigungsverfahren für Zusatzstoffe 

4) Antibiotika 


1) Verordnung 1831/2003  

Die rechtlichen Bestimmungen für den Handel mit und die Verwendung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung werden auf europäischer Ebene durch die Verordnung 1831/2003 (.PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung geregelt. 

Zusatzstoffe werden in 5 Kategorien eingeteilt, die wiederum in verschiedene Funktionsgruppen unterteilt sind (Art. 6 und Anhang I der Verordnung): 

  1. Technische Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die den Futtermitteln aus technischen Gründen zugesetzt werden; zu dieser Kategorie gehören Konservierungsmittel, Antioxidantien, Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel, Geliermittel, Bindemittel, Mittel gegen radioaktive Kontamination, Antibackmittel, Säureregulatoren, Siliermittel, Denaturierungsmittel, Mittel zur Reduzierung von Mykotoxinen und Hygieneförderer; 
  2. Sensorische Zusatzstoffe: Stoffe, die die Farbe oder den Geruch eines Futtermittels oder die Farbe von tierischen Erzeugnissen verbessern oder verändern (Farbstoffe und Aromastoffe); 
  3. Nahrungsergänzungsmittel: Dazu gehören Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung, Verbindungen von Spurenelementen, Aminosäuren und ihre Salze und Analoga, Harnstoff und seine Derivate; 
  4. Zootechnische Zusatzstoffe: Stoffe, die zur Verbesserung der Leistung (Wachstum, Futterverwertung usw.) gesunder Tiere oder zur günstigen Beeinflussung der Umwelt verwendet werden; dazu gehören folgende Funktionsgruppen: Verdauungsförderer (z. B. Enzyme), Darmflorastabilisatoren (z. B. Mikroorganismen), Stoffe mit günstiger Wirkung auf die Umwelt und sonstige zootechnische Zusatzstoffe; 
  5. Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe, die dem Tierfutter zugesetzt werden, um Kokzidiose und Histomoniasis bei Geflügel und Kaninchen zu verhindern. 

Nur Zusatzstoffe, die nach den oben genannten EU-Rechtsvorschriften zugelassen sind, dürfen in den Verkehr gebracht und in Futtermitteln verwendet werden. 

 2) Zugelassene Zusatzstoffe  

Die Zulassungen von Zusatzstoffen werden durch europäische Durchführungsverordnungen erteilt. Gemäß Artikel 17 der Verordnung 1831/2003 stellt die Europäische Kommission ein Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (in englischer Sprache) (WEB) zur Verfügung, das regelmäßig aktualisiert wird.  

Da die Informationen in diesem Register eher lückenhaft sind (und nur auf Englisch), veröffentlicht der FÖD Volksgesundheit (inoffizielle) konsolidierte Liste der zugelassenen Zusatzstoffe (.PDF) in Niederländisch und Französisch mit allen Verwendungsbedingungen, die regelmäßig aktualisiert wird. Die zugelassenen Aromastoffe und appetitanregenden Stoffe natürlichen Ursprungs und die entsprechenden synthetischen Produkte, für die das Verfahren zur Neubewertung auf europäischer Ebene noch nicht abgeschlossen ist, sind in dieser Liste noch nicht enthalten, sie sind jedoch im Gemeinschaftsregister aufgeführt.  
Bei einigen Zusatzstoffen wie Spurenelementen, Salzen von Säuren und bestimmten Vitaminen ist es erforderlich, den Gehalt des aktiven Elements zu berechnen. Die Umrechnungstabelle (.PDF) kann Ihnen dabei helfen.  

Die Verordnung 1831/2003 gilt in der EU seit dem 18. Oktober 2004. Gemäß Artikel 10 gelten für „bestehende Zusatzstoffe“ (Produkte, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden) bis zu ihrer Neuzulassung eine Reihe zusätzlicher Übergangsbestimmungen. Diese Bestimmungen sind im ministeriellen Erlass vom 12. Februar 1999 (.PDF) enthalten. 

Mit der EU-Empfehlung Nr. 25/2011 (.PDF) wurde eine Reihe von Bewertungskriterien entwickelt, um die Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen, Futtermitteln, Bioziden und Arzneimitteln zu klären. Diese Empfehlung kann sowohl den Unternehmern als auch den Kontrollbehörden als Leitfaden bei der Entscheidung dienen, ob ein bestimmtes Erzeugnis als Futtermittel (ohne Zulassung) oder als Zusatzstoff (zulassungspflichtig) zu betrachten ist. Die Europäische Kommission selbst hat bereits mit der Verordnung (EU) Nr. 892/2010 (.PDF) vom 8. Oktober 2010 zum Status bestimmter Erzeugnisse in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallen, festgestellt, dass eine Reihe von Erzeugnissen nicht oder nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe gelten. Die Kommission äußert sich nicht zum Status dieser Produkte, aber eine große Anzahl von ihnen kann als Futtermittel gehandelt werden und wurde inzwischen in den Katalog der Futtermittel (.PDF) aufgenommen. 

3) Genehmigungsverfahren für Zusatzstoffe 

Das Zulassungsverfahren für neue Zusatzstoffe oder für neue Verwendungszwecke von bereits zugelassenen Zusatzstoffen ist in den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beschrieben. In In diesem zentralisierten Verfahren kommt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und insbesondere dem FEEDAP-Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (WEB), das für die wissenschaftliche Bewertung neuer Zusatzstoffe (Risikobewertung) zuständig ist, eine wichtige Rolle zu.  

Die Regeln für die Erstellung und Einreichung von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen sind in der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 (.PDF) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt. 

Die Bewertung und eventuelle Validierung der Analysemethoden für Zusatzstoffe wird vom EU-Referenzlaboratorium (EURL) für Futtermittelzusatzstoffe (WEB) der Europäischen Kommission durchgeführt, wie in der Verordnung 378/2005/EG (.PDF) festgelegt. 

Auf der Grundlage der Stellungnahme des FEEDAP-Gremiums, das sich aus Sachverständigen der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und des EURL (für die Analysemethode) zusammensetzt, entscheidet die Europäische Kommission dann, ob der betreffende Zusatzstoff zugelassen wird oder nicht. 

4) Antibiotika 

Der Handel mit und die Verwendung von Antibiotika als antimikrobielle Wachstumsförderer in Tierfutter ist in der Europäischen Union seit dem 1. Januar 2006 verboten.