Umgang mit Proben für Diagnose, Lehre und Forschung, mit kommerziellen Proben und mit tierischen Nebenprodukten im Rahmen von Ausstellungen und künstlerischen Aktivitäten 

Kapitel III, Abschnitt I des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2015 (.PDF) legt die Bedingungen fest, die in Belgien für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten gelten, die für Diagnose-, Bildungs- und Forschungszwecke oder für Ausstellungen und künstlerische Aktivitäten bestimmt sind, in Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 (.PDF)

1. Registrierung 

Unternehmer, die tierische Nebenprodukte zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder im Rahmen von Ausstellungen und künstlerischen Aktivitäten verwenden, müssen von der GD Tiere, Pflanzen und Lebensmittel gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 registriert werden. Eine Ausnahme ist für die Bildungseinrichtungen, die unter die Bestimmungen von Artikel 19, §2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2015 fallen, und für Tierärzte vorgesehen, die ihre Proben einsenden. 

Wer bereits von einer anderen belgischen Behörde im Rahmen der Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte oder Lebensmittel tierischen Ursprungs registriert oder zugelassen ist und Tätigkeiten im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausübt, muss diese dieser Behörde melden. 

2. Wie beantrage ich eine Registrierung? 

Vor Aufnahme der Tätigkeiten müssen die Unternehmer den Registrierungsantrag gemäß Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2015 an die GD Tiere, Pflanzen und Lebensmittel senden. Die Unternehmer melden auf die gleiche Weise jede Änderung der Daten oder die Einstellung dieser Tätigkeiten. 

Das Antragsformular (.Word) wird ausgefüllt übermittelt: 

per E-Mail an: apf.traces@health.fgov.be

oder an: FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt 
GD Tiere, Pflanzen und Lebensmittel – Inspektionsabteilung 
Avenue Galilée 5, bte 2
1210 Bruxelles

3. Spezifische Fragen 

Wie ist das Verfahren für die Einfuhr von Proben und Ausstellungsstücken aus Drittländern? 

Sie können Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Ausstellungsgegenstände aus Drittländern einführen, wenn Sie bei der GD Tiere, Pflanzen und Lebensmittel registriert sind. Die Einführung in die EU ist jedoch an folgende Bedingungen geknüpft: 

Wie können Sezierungen in der Ausbildung organisiert werden? 

In Bildungseinrichtungen dürfen tierische Nebenprodukte mit geringem Risiko (Kategorie 3) unter folgenden Bedingungen für Sezierungen und andere Vorführungen verwendet werden: 

  • Jede spätere Verwendung der tierischen Nebenprodukte für andere Zwecke muss verhindert werden; 
  • Die Bildungseinrichtung ergreift geeignete Maßnahmen, um den Verzehr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durch Menschen oder Tiere zu verhindern; 
  • Die Bildungseinrichtung muss sicherstellen, dass die tierischen Nebenprodukte anschließend: 
    • von einem für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten zugelassenen Betrieb abgeholt werden; oder 
    • mit dem Hausmüll entsorgt werden (gemäß den regionalen Bestimmungen), wenn es sich um Mengen von Material der Kategorie 2 oder 3 von weniger als 20 kg pro Woche handelt. 

Als Bildungseinrichtung können Sie tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte der Kategorie 3 in einer Menge von weniger als 20 kg pro Woche sowie Pferdefüße kaufen, ohne registriert zu sein. Für den Erwerb und die Verwendung von Material der Kategorien 1 oder 2 oder von Mengen über 20 kg Material der Kategorie 3 müssen Sie jedoch eine Registrierung beantragen. 

Wie sind Proben für Forschung und Diagnose zu behandeln? 

Nebenprodukte tierischen Ursprungs, die für Forschungs- und Diagnosezwecke bestimmt sind, können gemäß den Bestimmungen von Anhang VI Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verwendet, behandelt und befördert werden. Jedoch müssen die Bedingungen für den Transport von Erregerproben gegebenenfalls eingehalten werden (siehe Artikel 2, § 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2015). 

Sofern Sie kein Tierarzt sind, müssen Sie für den Transport und die Handhabung von Proben zur Untersuchung und Diagnose registriert sein. Registrierte Laboratorien können Proben empfangen, transportieren und an andere in der EU registrierte Laboratorien senden. 

Unternehmer, die zu Forschungs- und Diagnosezwecken mit tierischen Nebenprodukten umgehen, können sich in dem entsprechenden Merkblatt (PDF) einen Überblick über die einzuhaltenden Bedingungen verschaffen. 

Wie organisiert man eine Ausstellung oder eine künstlerische Aktivität? 

Sie können eine befristete Genehmigung erhalten, um eine künstlerische Aktivität oder eine Ausstellung zu organisieren, bei der tierische Nebenprodukte ausgestellt werden. Die Bedingungen sind in Anhang VI Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 dargelegt. Sie können auch eine Genehmigung für die Einfuhr dieser Ausstellungsgegenstände aus Drittländern erhalten. Der Importvorgang ist derselbe wie bei der Einfuhr von Proben (siehe oben).