ALLGEMEINES 

Die Funktionsweise des Pflanzenfonds und die Zusammensetzung des Rates wurden an die neuen Strukturen und die Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich des Pflanzenschutzes angepasst. Im Rahmen des Pflanzenfonds wurde ein Solidaritätsfonds für die Kartoffelerzeuger eingerichtet. Dank der Beiträge der Kartoffelerzeuger kann der Pflanzenfonds Entschädigungen an Erzeuger auszahlen, die von den Behörden verpflichtet werden, kontaminierte Kartoffelpartien zu vernichten, zu denaturieren oder zu verarbeiten, um Schadorganismen zu bekämpfen. Außerdem kann der Fonds seit dem 1. Januar 2016 auch den direkten Wertverlust von zertifizierten Pflanzkartoffeln entschädigen, die unbrauchbar und wertlos geworden sind, nachdem sie von der FASNK am Ende der Pflanzsaison blockiert wurden, in Erwartung der endgültigen Ergebnisse der Probenanalysen. 

Während derzeit nur Kartoffelerzeuger für ihre mit bestimmten Schadorganismen kontaminierten Partien entschädigt werden können, bietet die Rechtsgrundlage die Möglichkeit, dies auf andere Sektoren auszuweiten. Zu diesem Zweck führte der FÖD eine Umfrage bei verschiedenen Zielgruppen durch, um die Anforderungen des Pflanzensektors im Zusammenhang mit dem Pflanzenfonds und seiner Entwicklung zu ermitteln. 

INFORMATIONEN ÜBER DIE VON DEN KARTOFFELERZEUGERN ZU ENTRICHTENDE ABGABE 

Am 31. Dezember 2016 beliefen sich die Rücklagen des Solidaritätsfonds für Kartoffelerzeuger auf 1.867.573,70 EUR. Daher wurde beschlossen, wie im letzten Jahr keine Bescheide für den Krisenbeitrag 2016 an die Erzeuger zu verschicken. Sollten die Rücklagen unter die Obergrenze von 1.500.000 EUR fallen, wird der Krisenbeitrag im folgenden Jahr erneut erhoben. 

Um in den Genuss eines Entschädigungsanspruchs zu kommen, muss der Erzeuger: 

— die Beiträge für alle Anbaujahre gezahlt haben, die zum Zeitpunkt der Erklärung der Kontamination seiner Kartoffeln in Rechnung gestellt wurden; 

— seine Kartoffelanbauflächen angegeben haben; 

— alle phytosanitären Vorschriften eingehalten haben; 

— alle notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um den Schaden zu begrenzen; 

— spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Schadens einen schriftlichen Antrag auf Entschädigung gestellt haben. 

Weitere Informationen zu den rechtlichen Verpflichtungen und Vorsichtsmaßnahmen sind auf der Website www.favv.be zu finden. 

Alle Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in den FAQ zu Krisenbeiträgen für Kartoffelerzeuger

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Solidaritätsfonds für Kartoffelerzeuger“. Sie können auch die Nummer 02/524.73.24 anrufen.  

TRANSPARENZ ÜBER DIE VOM SOLIDARITÄTSFONDS KARTOFFELN GEWÄHRTE ENTSCHÄDIGUNG 

Da der Solidaritätsfonds für Kartoffeln (Pflanzungsfonds) als staatliche Beihilfe gilt, muss jede Entschädigung, die an einen Kartoffelerzeuger gezahlt wird, der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 entsprechen. 

Die Regulierung staatlicher Beihilfen fällt in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission, die sicherstellt, dass diese Beihilfen nicht zwischen Unternehmen diskriminieren und somit den Wettbewerb nicht verzerren. 

Seit dem 1. Juli 2016 muss Belgien für jede Einzelbeihilfe, die 60.000 EUR übersteigt, bestimmte Informationen auf einer umfassenden Website für staatliche Beihilfen veröffentlichen: die Identität des Beihilfeempfängers, die Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen), die Form und die Höhe der Beihilfe, das Datum der Beihilfegewährung und die Region, in der der Beihilfeempfänger ansässig ist. Diese Informationen sind in Artikel 9 Absatz 2 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 sowie in Nummer 128 der Leitlinien der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2014-2020 (2014/C 204/01) vom 1. Juli 2014 enthalten. 

Auf belgischer Ebene sind alle diese Informationen auf der Website des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zu finden.