(A) Wenn der Patient:

  • bei Bewusstsein ist
  • in der Lage ist, seine Bitte auszudrücken und
  • sich in einer medizinischen Lage befindet, in der alle im Gesetz erwähnten Bedingungen erfüllt sind

STERBEHILFE AUFGRUND EINER AKTUELLEN BITTE

Der Patient ist dazu verpflichtet, dies ausdrücklich bei einem Arzt zu beantragen und muss dazu eine aktuelle Bitte um Sterbehilfe erstellen.

BEVOR einer Bitte um Sterbehilfe nachgekommen werden kann, ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet, vorher und in allen Fällen:

  • den Patienten zu informieren über:
    • dessen Gesundheidszustand und Lebenserwartung
    • die eventuell noch verbleibenden Therapiemöglichkeiten
    • die Möglichkeiten, die die Palliativpflege bietet, sowie die jeweiligen Folgen
  • verschiedene Gespräche mit dem Patienten zu führen, um:
    • mit dem Patienten zu der Überzeugung zu kommen, dass es für die Lage, in der Letzterer sich befindet, keine andere vernünftige Lösung gibt
    • sich zu vergewissern, dass:
      • seine Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden ist
      • der Patient sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual beruft, die nicht gelindert werden kann
      • der Patient Gelegenheit gehabt hat, mit den Personen, denen er zu begegnen wünschte, über seine Bitte zu reden.
  • einen anderen Arzt zu Rat zu ziehen hinsichtlich des schlimmen und unheilbaren Charakters des Leidens und diesen Arzt über die Gründe dieser Konsultierung zu informieren

Der zu Rat gezogene Arzt muss sowohl dem Patienten als auch dem behandelnden Arzt gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was die Beurteilung der betreffenden Erkrankung betrifft.

Aufgabe des zu Rat gezogenen Arztes

 Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten und vergewissert sich des anhaltenden, unerträglichen und

unlinderbaren Charakters der körperlichen oder psychischen Qual. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht.

Der behandelnde Arzt setzt den Patienten von den Ergebnissen dieser Konsultierung in Kenntnis:

  • über die Bitte des Patienten zu reden mit
    • dem Pflegeteam, das regelmäßig mit dem Patienten in Kontakt ist, wenn es ein derartiges Team gibt
    • , wenn es dem Wunsch des Patienten entspricht, den von ihm bestimmten Angehörigen
  • seine unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschließlich des Berichtes beziehungsweise der Berichte des zu Rat gezogenen Arztes beziehungsweise der zu Rat gezogenen Ärzte und alle vom Patienten formulierten Bitten, regelmäßig in der medizinischen Akte des Patienten aufzuzeichnen.

 

Besondere Fälle

  • Nicht für mündig erklärter minderjähriger Patient
    Es darf keine Sterbehilfe geleistet werden wegen einer psychischen Qual oder aufgrund einer Willenserklärung.

Der Arzt muss nicht nur das oben erwähnte Verfahren befolgen, sondern außerdem einen Kinderpsychiater oder einen Psychologen hinsichtlich der Handlungsfähigkeit des Minderjährigen zu Rate ziehen und muss auch die Gründe angeben, weshalb er diese Person zu Rate zieht. Der zu Rate gezogenen Spezialist nimmt von der medizinischen Akte Kenntnis, untersucht den Patienten, vergewissert sich, dass der Minderjährige handlungsfähig ist und bestätigt dies schriftlich.

Der behandelnde Arzt setzt den Patienten und dessen gesetzliche Vertreter von den Ergebnissen dieser Konsultierung in Kenntnis, führt ein Gespräch mit diesen gesetzlichen Vertretern und vergewissert sich, dass sie sich mit der Bitte des minderjährigen Patienten einverstanden erklären.

  • Tod nicht in absehbarer Zeit erwartet
    Der behandelnde Arzt muss außerdem:
  • einen zweiten Arzt, der Psychiater oder Facharzt für die betreffende Erkrankung ist, zu Rat ziehen. Er muss sich vergewissern des anhaltenden, unerträglichen und unlinderbaren Charakters der (körperlichen oder psychischen) Qual und des freiwilligen, überlegten und wiederholten Charakters der Bitte des Patienten.
  • mindestens einen Monat vergehen lassen zwischen der schriftlich formulierten Bitte des Patienten und der Leistung der Sterbehilfe

 

Ein Arzt, der Sterbehilfe geleistet hat, reicht binnen vier Werktagen ein Registrierungsdokument “Sterbehilfe” (eines mehrjährigen Patienten oder eines minderjährigen Patienten) bei der  Föderalen Kontroll- und Bewertungskommission (FKBK) ein. Sie überprüft, ob die Sterbehilfe unter den durch

das Gesetz vorgesehenen Bedingungen und gemäß der darin vorgeschriebenen Vorgehensweise geleistet worden ist.

Wenn die Kommission der Meinung ist, dass die durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind, schickt sie die Akte an den Prokurator des Königs des Sterbeortes des Patienten.

 

 

(B) Wenn der Patient:

  • nicht in der Lage ist, seine Bitte auszudrücken, weil er unumkehrbar nicht bei Bewusstsein ist (Koma oder vegetativer Status)
  • sich in einer medizinischen Lage befindet, in der alle im Gesetz erwähnten Bedingungen erfüllt sind und
  • eine Willenserklärung nach dem im Gesetz vorgesehenen Muster erstellt hat (zwei verpflichtete Zeugen, fakultative Bestimmung einer Vertrauensperson, usw.).

STERBEHILFE AUFGRUND EINER WILLENSERKLÄRUNG

Ein Arzt, der mit einem derartigen Patient konfrontiert wird, kann das System für die Erfassung von Willenserklärungen konsultieren. Wenn der Patient seine Erklärung nicht registrieren lassen hat, wird sich der Arzt bei der Familie erkunden, um zu wissen, ob der Patient eine Erklärung erstellt hat.

BEVOR einer Bitte um Sterbehilfe nachgekommen werden kann, ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet, vorher und in allen Fällen:

  • festzustellen, dass der Patient:
    • an einem schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leiden leidet
    • nicht bei Bewusstsein ist (Koma oder vegetativer Status)
    • und sich in einer medizinischen Lage befindet, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft unumkehrbar ist.
  • einen anderen Arzt zu Rat zu ziehen hinsichtlich der Unumkehrbarkeit der medizinischen Situation des Patienten und diesen Arzt über die Gründe dieser Konsultierung zu informieren. Der zu Rat gezogene Arzt nimmt von der medizinischen Akte Kenntnis und untersucht den Patienten. Über seine Feststellungen erstellt er einen Bericht. Wenn

in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden ist, setzt der behandelnde Arzt diese Vertrauensperson von den Ergebnissen dieser Konsultierung in Kenntnis.

Der zu Rat gezogene Arzt muss dem Patienten und dem behandelnden Arzt gegenüber unabhängig sein und fachkundig sein, was die Beurteilung der betreffenden Erkrankung betrifft.

  • über den Inhalt der Willenserklärung zu reden mit:
    • dem Pflegeteam, das regelmäßig mit dem Patienten in Kontakt ist, wenn es ein derartiges Team gibt
    • der Vertrauensperson sowie den von der Vertrauensperson bestimmten Angehörigen des Patienten, wenn in der Willenserklärung eine Vertrauensperson angegeben worden ist
  • seine unternommenen Schritte und ihr Ergebnis, einschließlich des Berichtes beziehungsweise der Berichte des zu Rat gezogenen Arztes beziehungsweise der zu Rat gezogenen Ärzte und alle vom Patienten formulierten Bitten, regelmäßig in der medizinischen Akte des Patienten aufzuzeichnen.

 

Ein Arzt, der Sterbehilfe geleistet hat, reicht binnen vier Werktagen ein Registrierungsdokument “Sterbehilfe” bei der Föderalen Kontroll- und Bewertungskommission (FKBK) ein. Sie überprüft, ob die Sterbehilfe unter den durch

das Gesetz vorgesehenen Bedingungen und gemäß der darin vorgeschriebenen Vorgehensweise geleistet worden ist.

Wenn die Kommission der Meinung ist, dass die durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind, schickt sie die Akte an den Prokurator des Königs des Sterbeortes des Patienten.

 

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