Seit der Veröffentlichung der europäischen Verordnung 101/2013 Anfang Februar 2013 darf Milchsäure zur Dekontamination von Rinderschlachtkörpern in Schlachthöfen verwendet werden.

Diese Genehmigung ist an strenge Bedingungen geknüpft. Die Verwendung von Milchsäure darf nicht an die Stelle der guten Praxis in den Hygienevorschriften für Schlachthöfe treten. Schlachthöfe müssen die Verwendung von Milchsäure in ihr HACCP-basiertes Managementsystem integrieren, das auch als Eigenkontrolle bezeichnet wird.

Milchsäure dient somit als zusätzliches Mittel zur weiteren Verbesserung der mikrobiologischen Dekontamination von Rinderschlachtkörpern. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vertrat die Auffassung, dass die Behandlung mit Milchsäure einen Mehrwert gegenüber der Behandlung nur mit Trinkwasser darstellt.
Vor der Verwendung dieser Milchsäurelösungen sollten Proben von den Schlachtkörpern entnommen werden, um die Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien zu überprüfen.

Alle Bedingungen, die für die Verwendung von Milchsäure erfüllt sein müssen, finden sich in der Europäischen Verordnung Nr. 101/2013 über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern. Weitere Informationen sind auch in einem Rundschreiben (Link ist extern) der Föderalen Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) zu finden.