Die Rechtsvorschriften für Keramikgegenstände sind in der Richtlinie 84/500/EG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG, beschrieben. Die Richtlinie 84/500/EG wurde im Königlichen Erlass vom 1. Mai 2006 über eine Konformitätserklärung und Leistungskriterien der Analysemethode für Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, umgesetzt. 

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EG sieht in Artikel 16 vor, dass Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit einer schriftlichen Konformitätserklärung versehen sein müssen. 

Die Konformitätserklärung enthält folgende Angaben: 

  1. Name und Anschrift des Unternehmens, das den fertigen Keramikartikel herstellt, und des Importeurs, der ihn in die Gemeinschaft einführt; 
  2. eine Beschreibung des Keramikgegenstandes; 
  3. das Datum der Erklärung; 
  4. die Bestätigung, dass der Keramikgegenstand die im Königlichen Erlass vom 1. Mai 2006 und in der Verordnung 1935/2004 festgelegten Anforderungen erfüllt. 

Diese Punkte sind in der Konformitätserklärung für alle keramischen Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zwingend anzugeben. 

Eine solche Erklärung muss die Erzeugnisse auf der entsprechenden Stufe der Produktionskette begleiten und ist für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung unerlässlich. 

Das Dossier, auf das sich die Konformitätserklärung stützt, wird dem FÖD Volksgesundheit oder der FASNK auf Anfrage vorgelegt. Die FASNK kontrolliert das Vorhandensein und die Konformität der Konformitätserklärung sowohl beim Lebensmittelhersteller als auch beim Verpackungshersteller. 

Wenn es keine Änderungen bei den Rohstoffen, der Verarbeitung, der Verwendung, dem Produktionsprozess usw. gibt, kann eine Konformitätserklärung bis zu fünf Jahre lang gültig bleiben. Natürlich kann die für das Produkt verantwortliche Person jederzeit beschließen, die Konformitätserklärung zu erneuern, auch unter den gleichen Bedingungen.