Es gibt viele verschiedene Arten von aktiven und intelligenten Materialien und Gegenständen. Die Stoffe, die für die aktive und/oder intelligente Funktion sorgen, können in einem separaten Behälter enthalten sein, z. B. in einer kleinen Papiertüte, oder sie können direkt in das Verpackungsmaterial eingearbeitet sein, z. B. in den Kunststoff einer Kunststoffflasche. Diese Stoffe, die die aktive und/oder intelligente Funktion dieses Materials oder Gegenstands (die Bestandteile) ausmachen, müssen gemäß der Verordnung 450/2009 bewertet werden. Für die passiven Teile, wie das Behältnis, die Verpackung, in die das Behältnis eingesetzt wird, und das Verpackungsmaterial, in das der Stoff eingearbeitet ist, müssen die spezifischen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen für diese Materialien und Gegenstände gelten. 

Die aktiven und intelligenten Materialien und Gegenstände können aus einer oder mehreren Schichten oder Teilen verschiedener Materialien bestehen, wie Kunststoffe, Papier und Karton sowie Lacke. Die Anforderungen an diese Materialien können auf Gemeinschaftsebene vollständig oder nur teilweise harmonisiert worden sein, oder sie sind noch nicht harmonisiert worden. Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sollten unbeschadet der für diese Materialien geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen gelten. 

Die Verwendung von aktiven und intelligenten Materialien und Gegenständen ist in der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit  Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geregelt. 

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EG sieht in Artikel 16 vor, dass Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit einer schriftlichen Konformitätserklärung versehen sein müssen. 

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 

  1. die Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung ausstellt; 
  2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, der die aktiven und intelligenten Materialien und Gegenstände, die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Komponenten oder die für die Herstellung der Komponenten bestimmten Stoffe herstellt oder einführt; 
  3. die Identität der aktiven und intelligenten Materialien und Gegenstände, der für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Komponenten oder der für die Herstellung der Komponenten bestimmten Stoffe; 
  4. das Datum der Erklärung; 
  5. die Bestätigung, dass das aktive oder intelligente Material oder der Gegenstand die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der einschlägigen spezifischen Gemeinschaftsmaßnahmen erfüllt; 
  6. die erforderlichen Informationen über die Stoffe, aus denen die Bestandteile bestehen, die gemäß den für Lebensmittel geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften und dieser Verordnung Beschränkungen unterliegen; gegebenenfalls spezifische Reinheitskriterien gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittel sowie die Bezeichnung und die Menge der von dem aktiven Bestandteil freigesetzten Stoffe, damit die Unternehmer diese Beschränkungen im weiteren Verlauf der Produktionskette einhalten können; 
  7. die notwendigen Informationen über die Eignung und Wirksamkeit des aktiven oder intelligenten Materials oder Gegenstands; 
  8. die Spezifikationen für die Verwendung der Komponente, wie: 
  9. die Gruppe oder Gruppen von Materialien und Gegenständen, denen der Bestandteil hinzugefügt oder in die er eingearbeitet werden kann; 
  10. die für die Erreichung der beabsichtigten Wirkung erforderlichen Verwendungsbedingungen; 
  11. die Spezifikationen für die Verwendung des Materials oder Gegenstands, wie: 
  12. die Art(en) von Lebensmitteln, mit denen es in Berührung kommen soll; 
  13. die Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit Lebensmitteln; 
  14. das Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche zum Volumen, das zur Feststellung der Übereinstimmung des Materials oder Gegenstands mit den Anforderungen verwendet wird; 
  15. bei Verwendung einer funktionellen Barriere die Bestätigung, dass das aktive oder intelligente Material oder der Gegenstand die Anforderungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 erfüllt. 

Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der aktiven und intelligenten Materialien und Gegenstände, der Komponente oder des Stoffes ermöglichen, für die sie ausgestellt wird, und ist zu erneuern, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion zu Änderungen der Migration führen oder wenn neue wissenschaftliche Daten vorliegen. 

Diese Punkte müssen in der Konformitätserklärung für alle aktiven und intelligenten Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, obligatorisch aufgeführt werden. Eine solche Erklärung muss die Erzeugnisse auf der entsprechenden Stufe der Produktionskette begleiten und ist für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung unerlässlich. 

Das Dossier, auf das sich die Konformitätserklärung stützt, wird dem FÖD Volksgesundheit oder der FASNK auf Anfrage vorgelegt. Die FASNK kontrolliert das Vorhandensein und die Konformität der Konformitätserklärung sowohl beim Lebensmittelhersteller als auch beim Verpackungshersteller. 

Wenn es keine Änderungen bei den Rohstoffen, der Verarbeitung, der Verwendung, dem Produktionsprozess usw. gibt, kann eine Konformitätserklärung bis zu fünf Jahre lang gültig bleiben. Natürlich kann die für das Produkt verantwortliche Person jederzeit beschließen, die Konformitätserklärung zu erneuern, auch unter den gleichen Bedingungen. 
 

Andere interessante Links.

https://www.favv-afsca.be/

http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/foodcontact/index_en.htm