Um Risiken für die menschliche Gesundheit und Behinderungen des freien Warenverkehrs zu vermeiden, werden in der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen  spezifische Migrationsgrenzwerte für 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(2,3-epoxypropyl)ether „BADGE“, d. h. Bisphenol-A-DiGlycidylether, Bis(hydroxyphenyl)methan-bis(2,3-epoxypropyl)ether „BFDGE“, d. h. Bisphenol-F-DiGlycidylether, und Novolac-Glycidylether („NOGE“) sowie einige ihrer Derivate festgelegt. 

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EG sieht in Artikel 16 vor, dass Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit einer schriftlichen Konformitätserklärung versehen sein müssen. 

BADGE-Materialien und -Gegenstände und ihre Derivate müssen, wenn sie vermarktet und nicht im Einzelhandel verkauft werden, mit einer schriftlichen Erklärung versehen sein, aus der hervorgeht, dass die Materialien und Gegenstände der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 entsprechen. 

Eine solche Erklärung muss die Erzeugnisse auf der entsprechenden Stufe der Produktionskette begleiten und ist für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung unerlässlich. Es liegen angemessene Unterlagen vor, die belegen, dass diese Anforderung erfüllt wurde. 

Das Dossier, auf das sich die Konformitätserklärung stützt, wird dem FÖD Volksgesundheit oder der FASNK auf Anfrage vorgelegt. Die FASNK kontrolliert das Vorhandensein und die Konformität der Konformitätserklärung sowohl beim Lebensmittelhersteller als auch beim Verpackungshersteller. 

Wenn es keine Änderungen bei den Rohstoffen, der Verarbeitung, der Verwendung, dem Produktionsprozess usw. gibt, kann eine Konformitätserklärung bis zu fünf Jahre lang gültig bleiben. Natürlich kann die für das Produkt verantwortliche Person jederzeit beschließen, die Konformitätserklärung zu erneuern, auch unter den gleichen Bedingungen. 
 

Andere interessante Links

https://www.favv-afsca.be/

http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/foodcontact/index_en.htm