Materialien und Gegenstände aus Metall und Legierungen 

Die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Metall und Legierungen wird durch den Königlichen Erlass vom 17. februar 2021 über Materialien und Gegenstände aus Metall und Legierungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geregelt. Dieser Königliche Erlass gilt für die unbeabsichtigte Freisetzung von Metallen und/oder deren Verunreinigungen aus fertigen Materialien und Gegenständen, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise aus Metallen oder Legierungen bestehen und/oder ob sie beschichtet oder unbeschichtet sind, welche: 

  • dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; oder 
  • bereits mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind und für diesen Zweck bestimmt sind; oder 
  • billigerweise unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile auf Lebensmittel übertragen werden. 

Dieser Königliche Erlass gilt nicht für: 

  • Metalle und Legierungen, die in beschichteten Materialien und Gegenständen, die die organische Oberfläche bedecken, verwendet werden und die nachweislich die Freisetzung von Metallionen auf einen Wert unterhalb des geltenden spezifischen Grenzwerts (LLS) begrenzen; 
  • Keramik, Kristalle, Druckfarben, Härter und andere Arten von Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und unter spezifische Rechtsvorschriften auf EU- oder nationaler Ebene oder unter andere Entschließungen des Europarats fallen; 
  • Materialien, die hergestellt werden, so dass sie bestimmte Stoffe an Lebensmittel abgeben (sogenannte „aktive“ Materialien und Gegenstände); diese Materialien fallen unter die EU-Rechtsvorschriften über aktive Materialien, die dazu bestimmt sind, in Lebensmitteln verarbeitet zu werden und mit ihnen in Berührung zu kommen (Verordnung [EG] Nr. 1935/2004 und Verordnung [EG] Nr. 450/2009); 
  • Trinkwasserleitungen, für die es eigene internationale Rechtsvorschriften gibt; 
  • Spielzeug, auch wenn es häufig und unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt (z. B. Frühstückscerealien beim Frühstück). 

Dieser Königliche Erlass regelt unter anderem die spezifischen Freigabegrenzen und die Konformitätserklärung.

Prüfverfahren 

Die Prüfverfahren und Hinweise für den risikobasierten Ansatz für industrielle Anwendungen sind in den Leitlinien über den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2021 über Materialien und Gegenständen aus Metall und Legierungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, beschrieben.

Konformitätserklärung 

Der Königliche Erlass vom 17. Februar 2021 legt in Artikel 6 fest, dass beim Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Metall und Legierungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, auf einer anderen Stufe als dem Einzelhandelsverkauf eine schriftliche Konformitätserklärung beigefügt werden muss. Für alle Produkte, die noch nicht als Endprodukte gelten, müssen mindestens die Punkte 1, 2, 3 und 5 der Konformitätserklärung gemäß diesem Königlichen Erlass ausgefüllt werden. Sowohl für die Teile, die für den Zusammenbau eines Produktionsprozesses verwendet werden, als auch für einen kompletten Produktionsprozess in demselben Betrieb der Lebensmittelindustrie kann anstelle einer Konformitätserklärung ein risikobasierter Ansatz gewählt werden. Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 

  • die Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien und Gegenstände oder die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe herstellt oder einführt; 
  • die Identität der bei der Herstellung dieser Materialien und Gegenstände verwendeten Metalle und Legierungen; 
  • das Datum der Erklärung; 
  • die Bestätigung, dass die Materialien und Gegenstände den einschlägigen Anforderungen dieses Beschlusses oder anderer spezifischer Rechtsvorschriften über Metalle und Legierungen entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei und/oder in einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist, veröffentlicht wurden; 
  • angemessene Informationen, damit die in der Kette nachgeschalteten Unternehmen sicherstellen können, dass die Beschränkungen und/oder Spezifikationen eingehalten werden; 
  • angemessene Informationen über die in Lebensmitteln eingeschränkten Metalle, die aus experimentellen Daten oder theoretischen Berechnungen stammen, sowie über die spezifische Freisetzung dieser Metalle; 
  • die Spezifikationen für die Verwendung des Materials oder Gegenstands, wie: 
  • die Art/en von Lebensmitteln, mit der/denen es in Berührung kommen soll; 
  • die Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit Lebensmitteln; 
  • das Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche zum Volumen, das zur Feststellung der Übereinstimmung des Materials oder Gegenstands mit den Anforderungen verwendet wird. 

 Diese Punkte müssen in der Konformitätserklärung angegeben werden. Eine solche Erklärung muss die Erzeugnisse auf der entsprechenden Stufe der Produktionskette begleiten. Wenn es keine Änderungen bei den Rohstoffen, der Verarbeitung, der Verwendung, dem Produktionsprozess usw. gibt, kann eine Konformitätserklärung bis zu fünf Jahre lang gültig bleiben. Natürlich kann die für das Produkt verantwortliche Person jederzeit beschließen, die Konformitätserklärung zu erneuern, auch unter den gleichen Bedingungen.[Einde van tekstterugloop][Einde van tekstterugloop]Das Dossier, auf das sich die Konformitätserklärung stützt, wird dem FÖD Volksgesundheit oder der FASNK auf Anfrage vorgelegt. Die FASNK kontrolliert das Vorhandensein und die Konformität der Konformitätserklärung sowohl beim Lebensmittelhersteller als auch beim Verpackungshersteller.