Die europäische Richtlinie 2011/24/EU* legt Vorschriften fest, die den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden medizinischen Behandlung innerhalb der Europäischen Union* fördern und die Mobilität der Patienten gewährleisten müssen.

Jedes Land der Europäischen Union* ist selbst für die Organisation seines Gesundheitswesens und die Erteilung medizinischer Behandlung verantwortlich.

Diese Richtlinie legt jedoch einige Grundsätze fest, wie beispielsweise für die Verschreibung, Erteilung und Abgabe von Arzneimitteln. Die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission legt die mindestens anzugebenden Daten fest, um die Abgabe von Arzneimitteln in einem anderen Land der Europäischen Union* zu vereinfachen und das Risiko von Irrtümern zu beschränken, wie beispielsweise eine Dosierung, die nicht an das Alter des Patienten angepasst ist.

Es ist jedoch wichtig, dass ein anderes Land der Europäischen Union* nicht verpflichtet ist, Arzneimittelverschreibungen für Arzneimittel anzuerkennen, die bestimmte Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffen enthalten.

Hier finden Sie Informationen über:
Können Sie eine Verschreibung in einem anderen Land der Europäischen Union* verwenden?
Die neuen Vorschriften für das Verschreiben von Arzneimitteln (diese Rubrik richtet sich insbesondere an alle Arzneimittel verschreibenden Pflegeerbringer).


Eine Verschreibung für Arzneimittel oder medizinische Hilfsmittel (z.B. Stoma-Material) können Sie auch in anderen Ländern der Europäischen Union* verwenden.

Umgekehrt gilt dasselbe: Sie können in Belgien eine Verschreibung für Arzneimittel oder medizinische Hilfsmittel aus einem anderen Land der Europäischen Union* verwenden.

Wenn Sie vorhaben, Ihr Rezept in einem anderen Land der Europäischen Union* zu verwenden, müssen Sie dies dem verschreibenden Pflegeerbringer (z.B. Ihrem Arzt oder Zahnarzt) mitteilen. In diesem Fall muss Ihre Verschreibung bestimmten Richtlinien entsprechen. So muss der verschreibende Pflegeerbringer im Prinzip auf Basis des Wirkstoffes der Arzneimittel verschreiben und nicht auf Basis des Markennamens.
 

Achtung!

Ein Arzneimittel, das in Belgien verschrieben wurde, ist nicht immer in einem anderen Land der Europäischen Union* erhältlich. Es ist auch möglich, dass ein Arzneimittel, das im Ausland verschrieben wurde, in Belgien nicht erhältlich ist.

Rückerstattung

Wenn Sie im Ausland eine Verschreibung für Arzneimittel oder medizinische Hilfsmittel verwenden, können Ihnen die vollständigen Kosten in Rechnung gestellt werden. Nach Ihrer Heimkehr können Sie in diesem Fall die Rechnungen bei Ihrer Krankenkasse* einreichen und die Rückerstattung beantragen.


Weitere Infos?

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse* oder mit der Nationalen Kontaktstelle des Landes, in dem Sie wohnen, auf.


Diese Rubrik wendet sich insbesondere an alle Arzneimittel verschreibenden Ärzte.


Neue verpflichtete Angaben auf der Arzneimittelverschreibung

Die europäischen Vorschriften legen einige Angaben fest, die mindestens auf einer Arzneimittelverschreibung angegeben sein müssen, die für eine Ausführung in einem anderen Land der Europäischen Union* bestimmt ist. Diese Angaben sind nahezu identisch mit den Anforderungen, die in Belgien festgelegt sind. Es gibt nur einige Unterschiede, nämlich:
- die Angabe der beruflichen Qualifikation des verschreibenden Pflegeerbringers und die direkten Kontaktdaten (E-Mailadresse und Telefon- oder Faxnummer);
- die Angabe des Geburtsdatum des Patienten;
- die Verschreibung anhand der allgemeinen Bezeichnung (Stoffname) des Arzneimittels.
Der Markenname wird angegeben, wenn:
• es sich um ein biologisches Arzneimittel handelt,
• der verschreibende Pflegeerbringer dies für medizinisch notwendig erachtet; er muss den Grund dann kurz angeben.


Das Modell der Verschreibung bleibt aufrecht

In der Praxis ändert sich das Modell der Arzneimittelverschreibung nicht:
• Ihre Arbeitsadresse, Ihre direkten Kontaktdaten und Ihre beruflichen Qualifikation (auf Basis Ihrer LIKIV-Nummer) sind bereits in Ihrem Stempel enthalten. Sofern dies noch nicht der Fall ist, müssen Sie auch eine E-Mailadresse in Ihrem Stempel hinzufügen;
• das Geburtsdatum des Patienten ist in der Nationalregisternummer enthalten, die vom Apotheker mittels MyCareNet abgerufen wird, eine zentrale Dienstleistungsplattform, die von individuellen Gesundheitsdienstleistern und Einrichtungen verwendet werden kann, um auf einfache, zuverlässige und sichere Weise Informationen mit der Krankenkasse* auszutauschen; und
• Sie können und dürfen die allgemeine Bezeichnung (Stoffname) bereits angeben.

Es wird also keine gesonderte Verschreibung vorgesehen, wenn diese für eine Verwendung in einem anderen Land der Europäischen Union* bestimmt ist.

Der Unterschied zu einem "belgischen" Rezept ist, dass Sie:
• das Arzneimittel verpflichtet auf Basis der allgemeinen Bezeichnung (Stoffname) verschreiben müssen, außer im Fall der beschriebenen Ausnahmen;
• die zusätzlichen Identifikationsdaten des Patienten und Ihre Qualifikation manuell anbringen müssen. Dies ist notwendig, weil ein Apotheker aus einem anderen Land der Europäischen Union* keinen Zugang zu MyCareNet hat, um das Geburtsdatum zu verifizieren und ihm die Bedeutung des Qualifikationscodes in Ihrer LIKIV-Nummer nicht bekannt ist.

* Siehe Glossar