Nur die Kombination aus den Eigenschaften des Ausgangsmaterials, der Effizienz der Sortierung und der Wirksamkeit des Verfahrens zur Verringerung der Verunreinigung zusammen mit der festgelegten Verwendung des recycelten Kunststoffs gewährleisten die Sicherheit von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff. Sie sind spezifisch für die Art des Kunststoffs und das angewandte Recyclingverfahren. Eine gemeinsame Bewertung all dieser Aspekte ist nur durch eine getrennte Bewertung der Recyclingverfahren mit anschließender separater Zulassung möglich. 

Die Sicherheit der recycelten Kunststoffe kann nur gewährleistet werden, wenn das Recyclingverfahren in der Lage ist, recycelte Kunststoffe in reproduzierbarer Qualität herzustellen. Dies kann überprüft werden, wenn ein wirksames Qualitätssicherungssystem angewandt wird. Daher dürfen nur recycelte Kunststoffe in Verkehr gebracht werden, die aus einem Recyclingverfahren stammen, das von einem wirksamen Qualitätssicherungssystem gesteuert wird. 

Die Verwendung von Materialien und Gegenständen, die aus recyceltem Kunststoff hergestellt wurden, ist in der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geregelt. 

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EG sieht in Artikel 16 vor, dass Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit einer schriftlichen Konformitätserklärung versehen sein müssen. 

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 

  1. die Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung ausstellt; 
  2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff, deren Zwischenerzeugnisse oder Halbfertigerzeugnisse oder die für die Herstellung dieser Materialien oder Gegenstände bestimmten Stoffe herstellt oder einführt; 
  3. die Identität der Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff, ihrer Zwischenerzeugnisse oder Halbfertigerzeugnisse oder der für die Herstellung dieser Materialien oder Gegenstände bestimmten Stoffe; 
  4. das Datum der Erklärung; 
  5. die Bestätigung, dass die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff, ihre Zwischenerzeugnisse oder Halbfertigerzeugnisse oder die Stoffe die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen; 
  6. angemessene Informationen über die verwendeten Stoffe oder ihre Abbauprodukte, für die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 Beschränkungen und/oder Spezifikationen festgelegt sind, damit die Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, die Einhaltung dieser Beschränkungen und/oder Spezifikationen in der weiteren Kette sicherzustellen; 
  7. angemessene Informationen über die in Lebensmitteln eingeschränkten Stoffe, die aus experimentellen Daten oder theoretischen Berechnungen gewonnen werden, über ihre spezifische Migration und gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß den Richtlinien 2008/60/EG, 95/45/EG und 2008/84/EG, damit der Verwender dieser Materialien und Gegenstände die einschlägigen EU-Vorschriften bzw. in Ermangelung solcher Vorschriften die für Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann; 
  8. die Spezifikationen für die Verwendung des Materials oder Gegenstands, wie: 
  9. die Art/en von Lebensmitteln, mit der/denen es in Berührung kommen soll; 
  10. die Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit Lebensmitteln; 
  11. das Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche zum Volumen, das zur Feststellung der Übereinstimmung des Materials oder Gegenstands mit den Anforderungen verwendet wird; 
  12. bei Verwendung einer funktionellen Barriere in einem mehrlagigen Material oder Gegenstand die Bestätigung, dass das Material oder der Gegenstand mit Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 oder Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 übereinstimmt. 

Zudem müssen folgende Angaben gemacht werden: 

Zusätzliche Informationen in der Konformitätserklärung für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff 

Eine Erklärung, dass nur recycelter Kunststoff aus einem zugelassenen Recyclingverfahren verwendet wurde, mit Angabe der EG-Registernummer des zugelassenen Recyclingverfahrens. 

Zusätzliche Informationen in der Konformitätserklärung für recycelten Kunststoff 

  1. Die Erklärung, dass das Recyclingverfahren zugelassen wurde, mit Angabe der EG-Registrierungsnummer des zugelassenen Recyclingverfahrens. 
  2. Die Erklärung, dass der Kunststoffeinsatz, das Recyclingverfahren und der recycelte Kunststoff den Spezifikationen entsprechen, für die die Zulassung erteilt wurde. 
  3. Die Erklärung, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (gute Herstellungspraxis) eingerichtet wurde. 

Diese Punkte müssen in der Konformitätserklärung für alle Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, obligatorisch aufgeführt werden. Eine solche Erklärung muss die Erzeugnisse auf der entsprechenden Stufe der Produktionskette begleiten und ist für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung unerlässlich. 

Das Dossier, auf das sich die Konformitätserklärung stützt, wird dem FÖD Volksgesundheit oder der FASNK auf Anfrage vorgelegt. Die FASNK kontrolliert das Vorhandensein und die Konformität der Konformitätserklärung sowohl beim Lebensmittelhersteller als auch beim Verpackungshersteller. 

Wenn es keine Änderungen bei den Rohstoffen, der Verarbeitung, der Verwendung, dem Produktionsprozess usw. gibt, kann eine Konformitätserklärung bis zu fünf Jahre lang gültig bleiben. Natürlich kann die für das Produkt verantwortliche Person jederzeit beschließen, die Konformitätserklärung zu erneuern, auch unter den gleichen Bedingungen. 

Andere interessante Links

https://www.favv-afsca.be/

http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/foodcontact/index_en.htm

Rechtsvorschriften