Die Richtlinie „Vögel“ (2009/147/EG) vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten und die Richtlinie „Lebensräume“(92/43/EWG) vom 21. Mail 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der wilden Flora und Fauna sind Ecksteine der europäischen Politik zur Biodiversität. 
Die Richtlinie „Vögel“ definiert auf europäischer Ebene den Schutz und den Umgang mit wild lebenden Vogelarten, vor allem in Bezug auf die menschlichen Tätigkeiten (Jagd, Störungen usw.). Mit der Verabschiedung der Richtlinie "Vögel" im Jahr 1978 konkretisierte die Europäische Gemeinschaft die Umsetzung zweier Konventionen des „Europäischen Rates“: die Berner-Übereinkunft und das Bonn-Übereinkommen.
Entsprechend der Richtlinie „Vögel“ müssen die europäischen Mitgliedstaaten unter anderem:
• für die Erhaltung der Populationen wild lebender Vögel sorgen (Art. 2) und zu diesem Zweck eine Reihe von Maßnahmen ergreifen (Art. 3);
• spezielle Erhaltungszonen einrichten (von der Richtlinie „Vögel“ angestrebte Zonen) für seltene oder bedrohte Vogelarten, die wild leben und in Anhang 1 zur Richtlinie „Vögel“ aufgeführt sind, und für Zugvögelarten, die in dem Mitgliedstaat regelmäßig vorkommen (Art. 4);
• eine bestimmte Zahl von Verboten erlassen, um die wild lebenden Vogelarten zu schützen (wie Jagdverbot, Schutz vor Störungen während der Nistzeit oder Verbot zur Haltung von Arten, deren Jagd nicht mehr erlaubt ist) (Art. 5);
• eine bestimmte Zahl von Beschränkungen für den Verkauf oder das Halten wild lebender Vögel erlassen (Art. 6);
• die Bedingungen für Jagd oder das Töten wild lebender Vögel festlegen (Art. 7, 8 und 9);
• durch bestimmte Voraussetzungen die wissenschaftliche Forschung an wild lebenden Vogelarten zulassen (Art. 10);
• die Einfuhr wild lebender Vogelarten an bestimmte Bedingungen knüpfen (Art. 11).

Die Richtlinie „Lebensräume“ ist die zweite Richtlinie, die auf den Schutz der Natur innerhalb der Europäischen Union abzielt. Denn neben den wild lebenden Vogelarten sind viele andere Arten bedroht. Die Qualität der natürlichen und semi-natürlichen Lebensräume nimmt schnell ab, weshalb die Europäische Union 1992 die Richtlinie „Vögel“ verabschiedete und damit die Umsetzung der Berner Übereinkunft konkretisierte.

Die Richtlinie „Lebensräume“ verlangt von den Mitgliedstaaten unter anderem:
• die Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensräume und geschützten Arten (Anhänge I und II) in einen „günstigen Erhaltungszustand“;
• die Schaffung spezieller Schutzzonen (die von der Richtlinie „Lebensräume“ vorgesehen sind) für Arten und Lebensräume (Anhänge I und II). Gemeinsam mit den von der Richtlinie „Vögel“ vorgesehenen Zonen stellen die Zonen der Richtlinie „Lebensräume“ das Netz der europäischen geschützten Natura 2000-Schutzgebiete dar (Art. 3);
• die Festlegung von Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen in einen „günstigen Erhaltungszustand“ der Arten und Lebensräume, die in den Anhängen I und II angegeben sind und die in den Schutzgebieten vorkommen (Art. 6);
• die Unterordnung aller Pläne oder Projekte unter eine sachgerechte Evaluierung, um festzustellen, ob anzunehmen ist, dass durch sie die Unversehrtheit des Natura 2000-Schutzgebietes nachhaltig berührt wird oder nicht. Pläne und Projekte werden genehmigt, falls keine Alternativen bestehen und das öffentliche Interesse überwiegt. In diesem Fall müssen dennoch erhaltende Maßnahmen ergriffen werden, um die Kohärenz des Natura 2000-Schutzgebietes zu garantieren (Art. 6);
• die Bemühung um die Stärkung der Verwaltung von Fauna und Flora im Zusammenhang mit den Raumordnungsplänen (Art. 10);
• die Gewährleistung der Überwachung der geschützten Arten und Lebensräume (Art. 11);
• die Einrichtung von Verboten zum Schutz der Arten, die in den Anhängen II und IV angegeben sind (zum Beispiel absichtliches Töten dieser Arten, absichtliches Stören während der Nistzeit, Handel mit diesen Arten usw.), oder, falls erforderlich, der Arten, die in Anhang V aufgeführt sind (Art. 12 bis 16).

Sie finden umfassende weitere Informationen über die Richtlinien „Vögel“ und „Lebensräume“ in der Europäischen Union (Verwaltung der Natura 2000-Sites; Leitlinien für Pläne und Projekte, Finanzierung von Natura 2000 usw.) auf der Website der Europäischen Kommission.

Der Dienst Meeresumwelt ist verantwortlich für die Verfolgung der Artenpolitik und die Verwaltung der geschützten Meeresgebiete, vor allem der Natura 2000-Sites. Die Operationelle Direktion Natürliche Umwelt (OD Natur) ist mit der ständigen Überwachung betraut.

Sie finden Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinien im belgischen Teil der Nordsee in der Broschüre „Nordsee - ein lebendiges Gewässer!“.